Beim Optionsgeschäft erwirbt der Käufer der Option (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder sog. Stillhalter) gegen Bezahlung einer Optionsprämie das Recht, eine bestimmte Anzahl Basiswerte (z. B. Aktien) am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (so möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder "call") oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder "put"). Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt.

Ist die effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswerts aufgrund der Natur der Sache (z. B. bei Indices) oder aufgrund von Handelsbedingungen (z. B. bei EUREX-Optionen auf Futures) ausgeschlossen, besteht die Verpflichtung des Optionsgebers bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer in der Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und Tageskurs des Basiswerts (Barausgleich oder "cash-settlement"). Ein Barausgleich kann bei jeder Option vereinbart werden, auch wenn der Basiswert lieferbar ist.

Anleger können grundsätzlich 4 Grundpositionen eingehen:

  • Kauf einer Kaufoption ("long call"),
  • Kauf einer Verkaufsoption ("long put"),
  • Verkauf einer Kaufoption ("short call"),
  • Verkauf einer Verkaufsoption ("short put").

Die Option erlischt

  • mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall
  • durch Ausübung der Option oder
  • an der EUREX auch durch sog. Glattstellung.

Bei Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, d. h., z. B. der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption verkauft eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen.

Für Jahre ab 2009 sind die steuerlichen Einzelfragen im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer enthalten.[1]

 
Abgeltungsteuer ab VZ 2009
Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008
Lieferung des Basiswerts Glattstellung/Differenzausgleich Lieferung des Basiswerts Glattstellung/Differenzausgleich
Prämie sowie Nebenkosten = Anschaffungskosten des Basiswerts Innerhalb eines Jahres: Veräußerungsgeschäft[2] Prämie sowie Nebenkosten = Anschaffungskosten des Basiswerts

Veräußerungsgewinn/-verlust[3]

Steuersatz 25 %
 
Achtung

Verfall von Optionen

Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen.[4]

Ab dem VZ 2021 gilt eine neue Verrechnungsregelung für Verluste aus Termingeschäften.[5] Hierunter fallen auch Verluste aus Optionsgeschäften.[6]

Zur Behandlung der Optionsprämie beim Verkäufer der Option s. "Stillhalterprämie".

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