Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG, führt die Zuteilung der neuen Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) nach § 1 Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG) nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Aktionär.

Entspricht die Kapitalerhöhung bei inländischen Gesellschaften nicht den Vorschriften der §§ 207ff. AktG, stellt die Zuteilung der Teilrechte oder Gratisaktien Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar. Die Höhe der Kapitalerträge bemisst sich nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Teilrechte oder Gratisaktien. Dieser Wert gilt zugleich als Anschaffungskosten der Teilrechte oder der Gratisaktien. Bei ausländischen Gesellschaften findet in diesen Fällen § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG Anwendung.[1]

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