Futures gehören zu den Termingeschäften. Sie stellen im Gegensatz zu Optionen (s. "Optionen") für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z. B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z. B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z. B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich i. H. d. Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts.[1]
Ab 2021 unterliegen Verluste aus Futures den Verrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Verluste aus Termingeschäften).[2]
Erwerb vor dem 1.1.2009 | Erwerb nach dem 31.12.2008 | ||
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Lieferung des Basiswerts | Glattstellung/Differenzausgleich | Lieferung des Basiswerts | Glattstellung/Differenzausgleich |
Zahlungen auf den Future-Kontrakt sowie Nebenkosten = Anschaffungskosten des Basiswerts | steuerfrei (Bestandsschutz)[3] | Zahlungen auf den Future-Kontrakt sowie Nebenkosten = Anschaffungskosten des Basiswerts | Veräußerungsgewinn/-verlust[4] |
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