Als Depositary Receipts werden ausgegebene Aktienzertifikate bezeichnet, die eine bestimmte Anzahl hinterlegter Aktien eines ausländischen Unternehmens verkörpern und an ihrer Stelle am Kapitalmarkt wie Aktien gehandelt werden. Ein Depositary Receipt repräsentiert i. d. R. einen Bruchteil einer Aktie, kann aber auch einer vollen Aktie entsprechen.

Die als American, Global bzw. International Depositary Receipts (ADRs, GDRs und IDRs) bezeichneten Papiere ermöglichen Anlegern, denen z. B. aus rechtlichen Gründen der unmittelbare Aktienbesitz verwehrt ist, eine Teilhabe an der Wertentwicklung einschließlich Dividendenausschüttung eines Unternehmens.

Die Umbuchung von Depositary Receipts in die dahinter stehenden Aktien ist keine Veräußerung des Receipts bzw. Neuanschaffung der bezogenen Aktien. Soweit der Umtausch in 2009 als Veräußerung behandelt wurde[1], ist dies nicht zu beanstanden.[2]

Veräußerungsverluste aus Depositary Receipts sind ab 2009 den Aktienveräußerungsverlusten i. S. d. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG zuzuordnen.[3] Zu Fragen des Kapitalertragsteuerabzugs und der Ausstellung von Steuerbescheinigungen bei Depositary Receipts, die inländische Aktien vertreten, hat die Finanzverwaltung in umfassenden BMF-Schreiben Stellung genommen.[4]

 
Achtung

Doppelter Steuerabzug bei Depositary Receipts auf inländische Aktien

Werden deutsche Aktien im Rahmen eines Depositary Receipts im Ausland verbrieft, wird auf die Dividende bei der Auszahlung 2-mal ein Steuerabzug vorgenommen: Einmal durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien, die die Dividende ins Ausland weiterleitet, und einmal durch die inländische Depotbank des Anlegers, welche die Depositary Receipts für den Inhaber verwahrt.

Damit beträgt der Steuerabzug erst einmal über 50 % (je 25 % zzgl. SolZ). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird der "zweite" Steuerabzug wieder erstattet. Voraussetzung ist, dass der Anleger neben der Steuerbescheinigung seiner Depotbank auch eine Einzelsteuerbescheinigung der inländischen Hinterlegungsstelle vorlegen kann. Diese Einzelsteuerbescheinigung kann – soweit sie nicht automatisch ausgestellt wurde – über die depotführende Stelle beantragt werden.

Bei Investmentfonds zählen die Papiere nicht zu den Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Abs. 8 InvStG.[5]

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