Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) zerlegen ihr Grundkapital in Aktien. Durch die Aktie wird der Anteil an der Gesellschaft verbrieft. Die Gesellschaft kann den Aktionär über eine Dividende am Gewinn des Unternehmens beteiligen.

Veräußerungsverluste unterliegen einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung.[1]

 
Wichtig

Verlustverrechnungsregelung für Aktienverkäufe verfassungswidrig?

Nach Auffassung des BFH ist diese Regelung nicht verfassungskonform.[2] Der BFH hat daher die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[3] Betroffene Steuerfestsetzungen ergehen insoweit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.[4] Anleger sollten prüfen, ob für nicht ausgeglichene Aktienveräußerungsverluste beim Kreditinstitut eine Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, damit im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Verlustverrechnung in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen kann.[5]

Ein Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.[6]

Eine Veräußerung von Aktien ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.[7]

 
Achtung

Verluste aus wertlosen Aktien

Der Verlust aus wertlosen Aktien fällt ab dem VZ 2020 unter die besondere Verlustverrechnungsregelung für wertlose Kapitalanlagen[8] und nicht unter die Verrechnungsregelung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG.[9]

 
Laufende Erträge Veräußerung/Einlösung
Erwerb vor dem 1.1.2009 Erwerb nach dem 31.12.2008
Dividenden[10] nicht steuerpflichtig (Bestandsschutz)[11] Veräußerungsgewinn/-verlust[12]

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