Sofern Marktpreise existieren, ist in der Regel der Preis nicht aus den Kosten alleine ableitbar. Wettbewerbspreise und Beschäftigungs- und Nachfragesituation nehmen einen starken Einfluss. Dennoch stellen die Selbstkosten der Erzeugnisse eine wesentliche Basisinformation für die Preisbildung dar.

 
Achtung

Preisuntergrenzen sind wichtige Hilfsmittel

Häufig stellen die Preisuntergrenzen ein wichtiges Hilfsmittel für die Festlegung von Preisen dar.

Neben den Selbstkosten ist die Preisuntergrenze festzulegen, d. h. die Preisgrenze, die nicht unterschritten werden darf. Die Höhe der Preisuntergrenze ist von der Fragestellung/Entscheidungssituation abhängig. Unterscheiden lassen sich liquiditätsorientierte und erfolgsorientierte Preisuntergrenzen.

  • Erfolgsbezogene (kurzfristige) Preisuntergrenzen sind bestimmt durch die vermeidbaren Kosten der Herstellung des Kostenträgers. In der Regel sind dies die variablen/proportionalen Selbstkosten (= Grenzselbstkosten) des Kostenträgers.
  • Die absolute kurzfristige Preisuntergrenze wird durch die Grenzselbstkosten aber nur dann bestimmt, sofern freie Kapazitäten vorliegen. Bei Engpässen sind Opportunitätskosten oder die Kosten der kapazitätserhöhenden Anpassungsprozesse (z. B. Überstundenzuschläge) einzubeziehen.

Bestände in Handels- und Steuerbilanz werden mit den Herstellkosten bzw. den Herstellungskosten bewertet. Zu den Beständen zählen die Bestände an:

  • Fertigerzeugnissen
  • Halbfabrikaten (work in process)
  • eigenerstellten Anlagen
  • eigenerstellten Werkzeugen, Vorrichtungen.

Für die Bewertung ist zu klären:

  • Welche Kostenarten gehören zu den Herstellkosten?
  • Welche Kostenstellen sind in die Herstellkosten einzubeziehen?
  • Welcher Beschäftigungsgrad ist zugrunde zu legen?
  • Wie sind die Kostenarten zu bewerten?
 
Achtung

Keine Vorschriften bei der internen Bewertung von Unternehmen

Für die interne Bewertung ist das Unternehmen frei von Vorschriften.

Bei Bewertung mit Istkostensätzen schlagen die Schwankungen der Kostensätze infolge unterschiedlicher Beschäftigungssituationen voll auf die Bestandswerte durch. Vorgezogen wird deshalb die Bewertung mit Plankosten.

Für die externe Bewertung (Handelsbilanz, Steuerbilanz) sind die Herstellungskosten gemäß § 253 HGB, § 255 HGB und § 6 EStG zugrunde zu legen. Deshalb ist hier eine Korrektur der Herstellkosten der Kostenrechnung erforderlich.

Herstellungskosten im Handelsrecht sind pagatorischer Natur, deshalb sind alle nicht aufwandsgleichen Kosten (kalkulatorische Kosten) zu korrigieren.

Pflichtbestandteile der Herstellungskosten sind:

 
Materialeinzelkosten  
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
= Wertuntergrenze der Herstellungskosten

Kannbestandteile der Herstellungskosten sind:

 
+ Materialgemeinkosten  
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Abschreibungen
+ Allg. Verwaltungskosten
+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen
  (freiwillige soziale Leistungen) und Altersversorgung
+ Fremdkapitalzinsen
(in Ausnahmefällen)
= Wertobergrenze der Herstellungskosten

Dies bedeutet, dass Aktivierungswahlrechte bestehen. Verwaltungskosten, die üblicherweise in der Kostenrechnung nicht zu den Herstellkosten zählen, können einbezogen werden. Für die Vertriebskosten besteht ein Aktivierungsverbot.

Das Handelsrecht lässt eine Bewertung zu Voll- oder Grenzkosten zu. Bei Vollkostenbewertung dürfen nur die anteiligen Fixkosten einer Normalbeschäftigung einbezogen werden.

Die Herstellungskosten im Steuerrecht weichen vom handelsbilanziellen Ansatz ab. Es gehen nur solche Istkosten ein, denen Aufwendungen gegenüberstehen, wobei die Aufwendungen den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben entsprechen müssen. Ein Unterschied ergibt sich z. B. bei den Abschreibungen, deren zulässige Höhe im Steuerrecht festgelegt ist.

Das Aktivierungswahlrecht der Gemeinkosten ist in der Steuerbilanz stärker beschränkt.

Wertuntergrenze der Herstellungskosten:

  • Materialkosten inkl. notwendige Materialgemeinkosten
  • Fertigungskosten inkl. der notwendigen Fertigungsgemeinkosten
  • Sonderkosten der Fertigung
  • Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung dient

Keine Herstellungskosten sind:

  • Zinsen für Fremdkapital (Ausnahmen)
  • Vermögensteuer, Körperschaftsteuer
  • Vertriebskosten
  • Sonderabscheibungen.

Aktivierungswahlrechte bestehen für:

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung
  • Gewerbeertragsteuer
  • Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung und freiwillige Sozialleistungen.

Die Obergrenze der aktivierbaren Herstellungskosten ist auf Basis der Normalbeschäftigung zu ermitteln, sofern die tatsächlich angefallenen Kosten nicht darunter liegen. Das heißt, Kosten der Unterbeschäftigung können nicht zum Ansatz kommen.

Steuerlich ist eine Aktivierung der Bestände zu Grenzkosten nicht möglich, da Vollkosten verlangt werden. Für die Kostenrechnung bedeutet dies den Zwang zu Parallelkalkulationen.

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