OFD Frankfurt, 21.1.2005, S 7100 A - 234 - St I 1.10

Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern sowie von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Ärztliche Gutachten im Auftrag der Sozialbehörden

Bezug: FinMin Hessen 23.8.2004, S 7100 A – 212 – II 5a

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wurde zum 30.6.2004 aufgehoben. Das neu eingeführte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ist zum 1.7.2004 in Kraft getreten. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen, für die Entschädigungen oder Vergütungen nach diesem Gesetz gezahlt werden, gilt nach Abschnitt 3 Abs. 8 UStR 2005 ab 1.1.2005 Folgendes:

 

1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern

Die Entschädigung der Zeugen und ehrenamtlichen Richter nach dem JVEG ist echter Schadenersatz (siehe Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 1 UStR 2005).

Die Entschädigungen, die nach Abschnitt 4 (ehrenamtliche Richter, §§ 15 bis 18) und 5 (Zeugen, §§ 19 bis 23) des JVEG gezahlt werden, sind als echter Schadenersatz nicht umsatzsteuerbar.

 

2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Sachverständigen, sachverständigen Zeugen, Dolmetschern und Übersetzern

Die Vergütungen von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach Abschnitt 3 (§§ 8 bis 14) des JVEG stellen Entgelt für eine Leistung dar und sind damit umsatzsteuerbar (Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 2 UStR 2005).

Der sachverständige Zeuge ist für umsatzsteuerliche Zwecke zu behandeln wie ein Sachverständiger. Eine Unterscheidung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen ist insoweit nicht erforderlich. Der sachverständige Zeuge ist dem Sachverständigen vergleichbar und wird in der Regel wie ein Sachverständiger nach Abschnitt 3 des JVEG vergütet. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, nach welchem Abschnitt des JVEG die Entschädigung bzw. Vergütung gezahlt wird. Erfolgt die Vergütung nach Abschnitt 3 JVEG liegt eine umsatzsteuerbare Leistung vor.

 

3. Ärzte, die für die Sozialbehörden gutachterlich tätig werden

Ärzte, die für die Sozialbehörden gutachterlich tätig werden, erhalten nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X) Entschädigungen oder Vergütungen entsprechend den Vorschriften des JVEG.

Beispiele:

  1. Ein Arzt stellt dem Versorgungsamt auf Anfrage lediglich Behandlungsdaten eines Patienten zur Verfügung. Er wird dabei als bloßer Zeuge tätig und nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X i.V.m. § 19 JVEG entschädigt. Nach Abschnitt 3 Abs. 8 Satz 1 UStR 2005 handelt es sich dabei um nicht steuerbaren Schadenersatz.
  2. Ein Arzt wird vom Versorgungsamt als sachverständiger Zeuge herangezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Vergütung dafür richtet sich nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X i.V.m. §§ 8 bis 14 JVEG. Damit ist nach Abschn. 3 Abs. 8 Satz 2 UStR 2005 ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegeben. Der Umsatz ist auch steuerpflichtig, die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 14 und 16 UStG sind nicht anwendbar (OFD Frankfurt/M. vom 5.11.2002 – S 7170 A – 63 – St I 22; USt-Kartei OFD Ffm. zu § 4 Nr. 14 – S 7170 – Karte 16).
 

Normenkette

JVEG vor § 1;

UStR 2005 Abschn. 3 Abs. 8

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