Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar

Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht. In den Fällen der Nummern 102 bis 107 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 107 erhält jeder Obduzent gesondert.

(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle oder sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.

(3) Eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, wird in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet, wenn sie von der heranziehenden Stelle besonders angeordnet wurde und Säuglinge, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfer, Fälle von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbene nach äußerer Gewalteinwirkung betrifft.
100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung an einer richterlichen Leichenschau 70,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 170,00 €
101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 35,00 €

 

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 120,00 €
102 Obduktion 460,00 €
103

Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt
600,00 €
104

Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt
800,00 €
105

Obduktion mit zusätzlicher Präparation (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile):

Das Honorar 102 erhöht sich um
140,00 €
106 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus 120,00 €
107

Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:

Das Honorar 106 beträgt
170,00 €

Abschnitt 2

Befund
200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 25,00 €
201

Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 200 beträgt ..............................................................................................
bis zu 55,00 €
202 Ausstellung eines Zeugnisses über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder eines Formbogengutachtens, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 45,00 €
203

Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 202 beträgt ..............................................................................................
bis zu 90,00 €

Abschnitt 3

Untersuchungen, Blutentnahme, Entnahme von Proben für die genetische Analyse
300

Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern oder dergleichen und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:

Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe
5,00 bis 70,00 €
301

Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt
bis zu 1 000,00 €
302

Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische oder serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, soweit nicht in den Nummern 309 bis 317 oder 403 bis 411 geregelt:

Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit
5,00 bis 70,00 €

 

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

 

303

Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt
bis zu 1 000,00 €
304 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 20,00 bis 160,00 €

 

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

 

305 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 20,00 bis 430,00 €

 

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

 

306 Blutentnahme oder Entnahme einer Probe für die genetische Analyse 10,00 €

 

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

 

307 Herstellung einer Probe für die genetische Analyse und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. DNA-Menge, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation) bis zu 250,00 €

 

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

 

308

Entnahme einer Probe für die genetische Analyse von einem Asservat einschließlich Dokumentation:

je Probe
30,00 €
309

Untersuchung von autosomalen STR-Systemen, bis 16 Systeme:

je Probe
140,00 €
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