Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich eines runden Arbeitnehmerjubiläums[1] bei Betriebsveranstaltungen sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Übliche Zuwendungen in diesem Sinne sind u. a. Geschenke.[2] Das gilt aber nur dann, wenn die Bruttoaufwendungen pro Arbeitnehmer je Geschenk nicht mehr als 60 EUR und die Kosten der Veranstaltung nicht mehr als 110 EUR pro Arbeitnehmer betragen.

Das bedeutet konkret: Veranstaltet der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums eine Betriebsfeier

  • können die Zuwendungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben,
  • wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen beachtet werden.

So müssen u. a. alle Betriebsangehörigen die Möglichkeit der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung haben und der Freibetrag pro teilnehmendem Arbeitnehmer i. H. v. 110 EUR darf nicht überschritten sein.

In diesen 110-EUR-Freibetrag sind auch Sachgeschenke einzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Geld- und Sachzuwendung zu Firmenjubiläum ohne Betriebsfeier

Unternehmer Hans Groß feiert sein 30-jähriges Firmenjubiläum. Aus diesem Anlass erhält jeder Arbeitnehmer 250 EUR sowie ein Buchpräsent im Wert von 50 EUR. Eine Jubiläumsfeier veranstaltet Hans Groß nicht.

Folge: Sowohl die 250 EUR als auch das Buchgeschenk zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Barzuwendung i. H. v. 250 EUR ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Das Buchgeschenk gehört zwar nicht zu den Barzuwendungen, aber es kommt hier mangels Vorliegen eines persönlichen Ereignisses auch keine Berücksichtigung des Sachgeschenks als steuerfreie Aufmerksamkeit in Betracht. Da Hans Groß keine Feier veranstaltet, liegt auch keine Betriebsveranstaltung vor, sodass der gesamte Wert und nicht nur der 110 EUR übersteigende Wert der Lohnsteuer unterliegt. Allerdings kann Hans Groß den Wert des Buchgeschenks nach § 37 b EStG pauschal mit 30 % versteuern.

 
Hinweis

Widerruf des Wahlrechts zur Pauschalbesteuerung

Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37 b EStG können unabhängig voneinander ausgeübt und vor Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids widerrufen werden.[3]

Die Geldzuwendung ist als sonstiger Bezug zu versteuern. Bei Arbeitnehmern, die länger als 12 Monate im Betrieb beschäftigt sind, kommt die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

 
Achtung

Vorsicht 110-EUR-Grenze!

Bei im Rahmen von Betriebsveranstaltungen erbrachten Jubiläumsgeschenken des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist regelmäßig die Sachzuwendung – unabhängig von ihrer Höhe – auf den 110-EUR-Freibetrag (je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung) anzurechnen.

[1] R 19.5 Abs. 4 LStR.
[2] R 19.5 Abs. 4 LStR.

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