Es liegen Geldleistungen und keine Sachzuwendungen vor, das entschied das Thüringer Finanzgericht mit Urteil vom 17.9.2009.[1] Danach sind die Jubiläumszuwendungen den Arbeitnehmern als Geldbetrag, wie er sich aus der betrieblichen Vereinbarung ergibt, im Wege der Überweisung zugeflossen. An diesem Charakter als Geldeinnahme ändert auch die Nutzungsvereinbarung nichts.

Der einmal verwirklichte Sachverhalt lässt sich durch die Festlegung in der Nutzungsvereinbarung weder rückgängig machen noch umgehen. Die Nutzungsvereinbarung lässt nach dem Votum der Finanzrichter die Geldzuwendung nicht zur Sachzuwendung werden. Jegliche Art der Geldzuwendung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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