1 Beitragsfreiheit

Zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Jobtickets

Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Jobtickets), die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden unterliegen seit 1.1.2019 der Steuerfreiheit[1] und sind ebenfalls beitragsfrei zur Sozialversicherung.[2]

Pauschalbesteuerte Jobtickets

Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden.[3]

Die Inanspruchnahme der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG hat zur Konsequenz, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Leistungen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sind.[4]

 
Wichtig

Einordnung des "Deutschland-Tickets" (49 EUR-Ticket)

Zum 1.5.2023 wurde das sog. "Deutschland-Ticket" (49 EUR-Ticket) eingeführt. Die in diesem und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Regularien zum Jobticket gelten uneingeschränkt auch für das 49 EUR-Ticket.

2 Geldwerter Vorteil unter Berücksichtigung der Freigrenze von 50 EUR bei Barlohnumwandlung

Barlohnzuwendung aus geschuldetem Arbeitsentgelt

Ein geldwerter Vorteil aus einem Jobticket ist dem Grunde nach als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, wenn es sich um eine Barlohnzuwendung aus ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt handelt.

Allerdings ist – anknüpfend an das Steuerrecht – der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn er nicht mehr als 50 EUR im Kalendermonat beträgt und die steuerrechtliche Freigrenze somit nicht überschreitet.[1]

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils, insbesondere bei Tarifermäßigung des Verkehrsunternehmens, sind die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Barlohnzuwendung und Pauschalbesteuerung

Auch hier gelten die vorstehendend getroffenen Ausführungen zu den mit dem Jahressteuergesetz 2019 geregelten Änderungen und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 %.[3] Bei Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung der Barlohnzuwendung – auch aus ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt – ist diese beitragsfrei zur Sozialversicherung.

[2]
[3]

S. Lohnsteuer, Abschn. 4.

3 Zufluss des geldwerten Vorteils

Bei Jobtickets, die für einen längeren Zeitraum – z. B. als Jahresticket – gelten, ist für die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze allerdings eines entscheidend: Wird mit der Aushändigung ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt oder muss es monatlich abgegeben/ausgehändigt bzw. monatlich freigeschaltet werden?

3.1 Zufluss bei uneingeschränktem Nutzungsrecht

Steuerlich wird von einem vollen Zufluss des geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Aushändigung ausgegangen, soweit dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung des für einen längeren Zeitraum geltenden Jobtickets ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass der auf den Ausgabezeitraum (z. B. Jahresticket) bezogene Gesamtwert des geldwerten Vorteils des Jobtickets

  • sofort in vollem Umfang bewertet und
  • beitragspflichtig zur Sozialversicherung wird.

Da ein derartiges, für einen längeren Zeitraum ausgegebenes Jobticket keinen laufenden monatlichen geldwerten Vorteil darstellt, ist dieser Bezug sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung zu berücksichtigen. Somit kommt eine Zuordnung zum laufenden Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV hier nicht in Betracht.

3.2 Zufluss bei monatlicher Abgabe bzw. Freischaltung

Anders hingegen verhält es sich, wenn das Jobticket tatsächlich monatlich ausgegeben wird (z. B. Monatsticket oder Monatsmarke) oder – bei elektronischem Fahrausweis – jeweils monatlich neu freigeschaltet oder aktiviert wird. In diesem Falle ist die Freigrenze von monatlich 50 EUR anwendbar. Das gilt auch dann, wenn die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für das Jobticket eine Regelung enthalten, nach der die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.[1]

[1]

S. Abschn. 3.3.

4 Rabattregelung für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen

Erhalten Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen einen geldwerten Vorteil aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Jobticket, kann dieser im Rahmen der Rabattregelung bis zur Höhe von 1.080 EUR beitragsfrei bleiben.[1]

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