Fahrberechtigungen mit einem Gültigkeitszeitraum, der sich über 2 oder mehr Kalenderjahre erstreckt, gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale wird durch steuerfreie Arbeitgeberleistung gemindert

Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer am 1.7.01 ein Jahresticket (Gültigkeit bis zum 30.6.02) für den regionalen Verkehrsverbund B, das er zum Preis von 600 EUR erworben hat.

Lösung: Das überlassene Jahresticket im Wert von 600 EUR ist als Fahrberechtigung des öffentlichen Personennahverkehrs vollständig steuerfrei. Der Wert von 600 EUR ist für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale aber anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrberechtigung von 12 Monaten zu verteilen und entfällt somit mit 300 EUR auf das Jahr 01 und mit 300 EUR auf das Jahr 02.

Eine Minderung der Entfernungspauschale erfolgt maximal bis auf 0 EUR und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der vom Arbeitgeber überlassenen oder bezuschussten Fahrberechtigung vorzunehmen. Eine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt daher auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die steuerfreie Fahrberechtigung tatsächlich nicht oder ganz bzw. teilweise privat nutzt. Die Minderung unterbleibt hingegen, wenn der Arbeitnehmer wirksam auf die Fahrberechtigung verzichtet hat.

Die Minderung erfolgt von der abziehbaren Entfernungspauschale, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt wurde, d. h. nach Beachtung der 4.500-EUR-Grenze. Im Übrigen ist § 3c Abs. 1 EStG zu beachten.

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