Leitsatz

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 BerlinFG führt zum Eintritt des Objektverbrauchs gemäß § 10e Abs. 4 Satz 3 EStG. Daran ändert nichts, dass ein bereits zuvor (im Bundesgebiet) eingetretener Objektverbrauch einer zusätzlichen Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht entgegengestanden hätte.

 

Normenkette

§ 10e Abs. 4 EStG , § 15 BerlinFG

 

Sachverhalt

Der Kläger und seine Frau waren vor Jahren bereits beruflich in Berlin tätig gewesen und hatten dort jeweils eine neue Eigentumswohnung erworben. Dafür hatten sie Sonderabschreibungen nach § 15 BerlinFG in Anspruch genommen. Infolge einer beruflichen Veränderung erwarben die Kläger vor Ablauf des Abschreibungszeitraums für die jüngere Wohnung in Berlin ein Einfamilienhaus in A im Bundesgebiet.

Das FA behandelte das Haus zunächst als Folgeobjekt der Eigentumswohnung und gewährte die Steuervergünstigung nach § 10e EStG. Nach einem erneuten Umzug mit Erwerb eines Einfamilienhauses in B wurde ein anderes FA zuständig, das das Haus in A nach einigem Hin und Her nicht mehr als Folgeobjekt ansah.

Die Kläger begehrten daraufhin die Begünstigung nach § 10e EStG für das Haus in A als Erstobjekt. Außerdem stritten sie um Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, außergewöhnliche Belastungen und die Tarifentlastung nach § 32c EStG bei nicht gewerblichen Einkünften. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Durch zweimalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 15 Abs. 1-4 BerlinFG sei Objektverbrauch eingetreten. Deshalb könnten Abzugsbeträge nach § 10e EStG für ein Erstobjekt von den Klägern nicht mehr geltend gemacht werden.

Für das Haus in A als Folgeobjekt kämen Abzugsbeträge nicht mehr in Betracht, weil der Abzugszeitraum für die Eigentumswohnung in Berlin abgelaufen sei. Das FA sei nicht nach Treu und Glauben zur Gewährung von Abzugsbeträgen verpflichtet, denn zu einer tatsächlichen Verständigung sei es nicht gekommen.

Weder weitere außergewöhnliche Belastungen noch die begehrten Werbungskosten könnten anerkannt werden. Einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf § 32c EStG könnten die Kläger nicht verlangen, weil sie keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten.

 

Hinweis

Sonderabschreibungen nach § 15 BerlinFG waren das Pendant zu § 7b EStG im Bundesgebiet. Beide Vorschriften sind ausgelaufen. Trotzdem machen sie dem Rechtsanwender noch heute Schwierigkeiten, weil andere gesetzliche Regelungen an sie anknüpfen, nämlich der ebenfalls auslaufende § 10e Abs. 4 EStG und der aktuelle § 6 Abs. 3 EigZulG. Die dortigen Vergünstigungen für Eigenheime können ebenso wie die früheren Sonderabschreibungen nur für eine begrenzte Zahl von Objekten in Anspruch genommen werden. Dabei führt eine frühere Inanspruchnahme nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1-4 BerlinFG ebenfalls zum Objektverbrauch.

Die Kläger im Besprechungsfall wollten aufgrund einer Besonderheit des BerlinFG erreichen, dass die danach beanspruchte Sonderabschreibung nicht zum Objektverbrauch führt. Denn die Objektgrenze galt nach § 15 Abs. 5 BerlinFG nicht bei beruflichem Zuzug nach Berlin. Bei mehrfachem Zuzug nach Berlin konnte die Sonderabschreibung theoretisch für beliebig viele Objekte beansprucht werden. Wenn man darin den Grundsatz erkennen könnte, dass derartige Berliner Objekte nie zum Objektverbrauch führen, wären sie auch bei späteren Vergünstigungen für Eigenheime im Bundesgebiet nicht anzurechnen. Der BFH hat sich dieser Sichtweise nicht angeschlossen.

Die Berliner Besonderheit gilt auch nur in Berlin. Im Bundesgebiet werden derartige Objekte wie jedes andere zum Objektverbrauch führende Eigenheim usw. behandelt. Beachten Sie, dass eine vergleichbare Regelung in § 10e Abs. 4 Satz 8 EStG enthalten ist, wonach die Vergünstigung bei Zuzug in die neuen Bundesländer für ein weiteres Objekt gewährt wurde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.6.2001, IV R 40/00

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