Kommentar

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses einen Preisvorteil auf Produkte seines Arbeitgebers, die von diesem nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden, gehört der geldwerte Vorteil nur zum Teil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist nur die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer entrichteten Entgelt und dem Angebotspreis, der um 4% gemindert werden darf, abzüglich eines Freibetrags von 2.400 DM jährlich pro Arbeitsverhältnis.

Die Ermittlung des Angebotspreises führt häufig zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern , weil der tatsächliche Angebotspreis oft unter dem Listen preis liegt, die Finanzämter jedoch gleichwohl vom Listen preis ausgehen. Dem ist der Bundesfinanzhof, jedenfalls für den Bereich der verbilligten Überlassung von Jahreswagen, entgegengetreten und hat entschieden, daß das Finanzamt nicht ohne weiteres den Listenspreis als Endpreis (Angebotspreis) zugrunde legen darf, wenn ein Arbeitnehmer behaupte , daß der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, niedriger sei als der Listen preis. Auch das Finanzgericht müsse bei der Ermittlung des in dem Rabatt liegenden Vorteils aufgrund seiner Aufklärungspflicht dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, ggf. unter Heranziehung der Beteiligten, nachgehen .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.07.1996, VI R 28/96

Hinweis:

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn die Hälfte des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen (Listen-)Preis abgezogen wird. Dabei ist der durchschnittliche Preisnachlaß bei Autos modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln und jeweils der Endpreisstellung im Zeitpunkt der Bestellung zugrunde zu legen (BMF, Schreiben v. 30. 1. 1996, IV B 6 – S 2334 – 24/96, BStBl 1996 I S. 114).

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