Rz. 132

Nach den derzeitigen Normen[1] ist die ZGE II, der ein goodwill zugeordnet ist[2], im Regelfall jährlich[3] auf einen möglichen Wertberichtigungsbedarf zu überprüfen, ohne dass es des Vorliegens eines besonderen Wertminderungsindikators bedarf. Einflussparameter auf die Höhe des in der Folgebewertung gegebenenfalls vorzunehmenden asset impairment liegen insbesondere in

  • Cashflow-Prognosen,
  • Berücksichtigung der Unsicherheit,
  • Berücksichtigung und Quantifizierung von Synergien,
  • Umstrukturierung der ZGE (II) nach dem Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs.

    Hingegen ergeben sich in der Folgebewertung bei Anwendung der Full-Goodwill-Methode keine besonderen verdeckten Bewertungswahlrechte in Bezug auf die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts für die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter. Der im Rahmen der Erstkonsolidierung ermittelte goodwill wird auf den Konzernanteil und die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter verteilt (vgl. Rz. 123 f.).

    In der Folgebewertung wird die ZGE (II), welcher der goodwill zugeordnet ist, insgesamt auf das Vorliegen einer Wertminderung getestet. Sofern ein Wertminderungsaufwand ermittelt wurde, ist dieser – entsprechend den Anteilen des Konzerns und der nicht beherrschenden Anteilseigner am Gewinn oder Verlust – auf den Konzernanteil und die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter zu verteilen.[4]

 

Rz. 133

Die bei den Cashflow-Prognosen auftretenden Ermessensspielräume sind sachlich vergleichbar mit denen, die sich bei den Cashflow-Prognosen einer ZGE für Vermögenswerte bzw. Gruppen von Vermögenswerten ergeben. Sie erlangen jedoch bei ZGE (II) dadurch eine größere Bedeutung, dass der Prognosehorizont für die cashflows weiter in die Zukunft hineinreicht. Theoretisch ist eine Prognose der cashflows bis zum Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der ZGE (II) aufzustellen. In der Praxis bedient man sich hier verschiedener, auch in der Unternehmensbewertung üblicher Verfahren der Komplexitätsreduktion (insbesondere Ermittlung des Endwerts der uniformen Überschüsse in der Rentenphase der Prognose)[5]. Damit hat das die Cashflow-Planung aufstellende Unternehmen neben dem zugrunde zu legenden Entwicklungstrend der zukünftig erwarteten cashflows einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Prognosezeitraums und der Phasen des Prognosemodells (sowohl hinsichtlich der Anzahl der Phasen als auch ihrer zeitlichen Länge).

 

Rz. 134

Zur adäquaten Berücksichtigung der Unsicherheit sind ausgehend von der strategischen Unternehmensplanung verschiedene Umwelt- und Unternehmensszenarien zu formulieren und in Abhängigkeit davon die cashflows für die alternativ möglichen Szenarien zu prognostizieren. Hierfür sind zeitlich weiterreichende (dynamische) Planungsrechnungen notwendig. In den mehrperiodigen Cashflow-Planungsrechnungen sind die langfristigen Kosten- und Erlöstrends einzubeziehen. Diese können beispielsweise Erfahrungskurveneffekte[6] beim Faktor Arbeit, aber auch vorausgesagte Entwicklungen bei Materialien, z. B. Verknappung bestimmter Rohstoffe mit Auswirkungen auf die Materialeinsatzkosten, und erwartete Substitutionseffekte zwischen den Produktionsfaktoren berücksichtigen.

 

Rz. 135

Einen weiteren Einflussfaktor auf die im Discounted-Cashflow-Modell zugrunde zu legenden cashflows bilden die Eintrittswahrscheinlichkeiten der unterschiedlichen Szenarien. Diese lassen sich nur subjektiv schätzen und unterliegen daher einem erheblichen Ermessensspielraum.[7]

 

Rz. 136

Sofern bei der erstmaligen Bilanzierung des goodwill in die Berechnung des fair value der ZGE (II) auch Synergiepotenziale eingerechnet wurden, so ist aus Konsistenzgründen ebenfalls bei der Folgebewertung des goodwill eine Einbeziehung der künftig erwarteten Synergiepotenziale[8] bei der Berechnung des fair value der entsprechenden ZGE (II) vorzunehmen. Dies kann bedeuten, dass zum Zeitpunkt der Folgebewertung des goodwill zwecks Ermittlung der Synergiepotenziale, welche sich in den Ergebnissen einer ZGE (II) niederschlagen, neben der Planung der zu erwartenden cashflows auch eine (hypothetische) Planung der cashflows unter Vernachlässigung von Synergien durchzuführen ist, welche mit einer früheren Akquisition verbunden sind.[9] Die Differenz des Barwerts der künftigen cashflows einschließlich der Synergiepotenziale und des Barwerts der künftigen cashflows unter hypothetischer Eliminierung der Synergiepotenziale ergibt dann den fair value der Synergiepotenziale (bzw. fair value des goodwill).

 

Rz. 137

Die bei Erwerb einer Geschäftsaktivität vorhandene Struktur der ZGE (II) kann im Zeitablauf Veränderungen unterliegen. Falls eine eigenständige ZGE (II) von einer anderen bestehenden ZGE (II) aufgenommen wird, gehen der goodwill sowie die Vermögenswerte und Schulden der übertragenen ZGE (II) auf die übernehmende ZGE (II) über. Wird eine ZGE (II) auf mehrere ZGE (II) übertragen, sind die Vermögenswerte und Schulden möglichst einzeln auf die übernehmenden ZGE (II) zuzuordnen und der goodwill ist nach Maßgabe des Verhältniss...

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