Rz. 125

Ermessensspielräume sind bei Aufteilung des goodwill innerhalb der berichtenden Einheit in Bezug auf folgende Aspekte vorhanden:

  • Aufteilung des goodwill auf die ZGE (II),
  • Aufteilung von Vermögenswerten und Schulden auf die ZGE (II),
  • Abgrenzung der ZGE (II).
 

Rz. 126

IAS 36.80 schreibt die Zuordnung von Goodwill-Beträgen auf die ZGE (II) nach Maßgabe des Nutzenverhältnisses vor, in dem die ZGE (II) von der Akquisition profitieren;[1] hier kommt, falls eine direkte Zuordnung zu einer ZGE (II) nicht möglich ist, insbesondere eine Verteilung des goodwill auf die erworbenen Geschäftsaktivitäten nach Maßgabe der (relativen) fair values der erworbenen Geschäftsaktivitäten in Betracht. Die Schätzung der fair values der erworbenen Geschäftsaktivitäten ist, sofern im Regelfall ein Marktpreis nicht ermittelt werden kann, von Prognosen der cashflows, deren Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Risikoneigung der Marktteilnehmer bei mehrwertigen Cashflow-Verteilungen abhängig (vgl. auch Rz. 92). Weiterhin ist für die Aufteilung des Kaufpreises auf ZGE (II) neben der Ermittlung der fair values von erworbenen Geschäftseinheiten gegebenenfalls auch eine Schätzung von Synergiepotenzialen erforderlich.[2]

 

Rz. 127

 
Praxis-Beispiel

Das Mutterunternehmen M erwirbt das Unternehmen T zu einem Kaufpreis von 3.000 GE. Das Unternehmen T besteht aus 2 separaten Sparten, die eigene ZGE (II) A und B bilden. Nach einer Unternehmensbewertung ergibt sich, dass die fair values der beiden ZGE (II) gleich hoch sind (jeweils 1.500 GE).

 
ZGE (II) A B Gesamt
fair value 1.500 1.500 3.000
Nettovermögen ohne goodwill 1.000 500 1.500
goodwill 500 1.000 1.500

Abb. 15: fair value, Nettovermögen und goodwill der ZGE (II) einer erworbenen Tochtergesellschaft

Die gemeinsam zu nutzenden Synergien werden bei den vorhandenen Geschäftsaktivitäten des Mutterunternehmens M für die nächsten 5 Jahre aus dem Erwerb der ZGE (II) A des Unternehmens T erwartet:

 
  Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
Synergiepotenzial (GE) 30 60 80 40 20

Abb. 16: Synergiepotenzial einer erworbenen Tochtergesellschaft für die ZGE (II) beim erwerbenden Mutterunternehmen

Bei einem risikolosen Zinssatz von 6 % p. a. beläuft sich der Barwert der Synergiepotenziale auf 195,50 GE. Unter Berücksichtigung der Synergiepotenziale ergibt sich folgende Auswirkung für den aufzuteilenden goodwill:

 
ZGE (II) A B Gesamt
fair value 1.695,50 1.500,00 3.195,50
Nettovermögen ohne goodwill 1.000,00 500,00 1.500,00
goodwill (relativer) 695,50 1.000,00 1.695,50
goodwill (absoluter) 615,31 884,69 1.500,00

Abb. 17: Aufteilung des goodwill auf die ZGE (II) einer erworbenen Tochtergesellschaft

 

Rz. 128

Zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs sind die Vermögenswerte und Schulden auf die einzelnen ZGE (II) zu verteilen. Sofern eine verursachungsgerechte Zuordnung ausscheidet, sind Vermögenswerte und Schulden auf die ZGE (II) nach dem Verhältnis der Nutzen zu verteilen, den die einzelnen ZGE (II) durch die gemeinschaftlichen assets bzw. debts erhalten. Die Aufteilung der Vermögenswerte und Schulden sollte gemäß SFAS 142.33 "reasonable and supportable" sein. Dieser Aufteilungsmaßstab ist nur unzureichend operationalisierbar. Beispielsweise halten Lüdenbach/Frowein für die Aufteilung der gemeinschaftlichen Vermögenswerte eine Verteilung nach den fair values der erworbenen Einheiten für vertretbar.[3] In diesem Fall gehen die Ermessensspielräume, die mit der Schätzung der fair values der ZGE (II) verbunden sind, auch unmittelbar in die Zuordnung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten auf die ZGE (II) ein.

Aufteilungsprobleme ergeben sich bei der Zuordnung von Schulden, die nur auf Ebene des erworbenen Unternehmens direkt zugeordnet werden können, nicht jedoch auf die einzelnen ZGE (II). Hier ist neben dem Aufteilungsmaßstab "fair values der ZGE (II)" auch eine Schlüsselung nach dem Nettovermögen (ohne gemeinschaftliche Schulden) denkbar.

 

Rz. 129

Wie oben ausgeführt, ist die Ebene, auf der die ZGE (II) abzugrenzen sind, nicht hinreichend präzise definiert. Die Ebene, auf welcher die ZGE (II) gebildet werden, hat Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise vorzunehmenden asset impairment. Sofern die ZGE (II) auf einer möglichst hoch aggregierten Ebene innerhalb der berichtenden Einheit definiert werden, besteht die Möglichkeit des Ausgleichs unterschiedlicher Entwicklungen der fair values der innerhalb einer ZGE (II) zusammengeschlossenen Geschäftsaktivitäten. Dies bedeutet, dass eine spätere gegebenenfalls erforderliche Wertminderung umso geringer ausfällt (und im Extremfall auch vermieden werden kann), je höher die Ebene ist, auf welcher der goodwill aufgedeckt wird.

 

Rz. 130

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen M erwirbt das Tochterunternehmen T zu 3.000 GE. Das Unternehmen M hat die Wahl, entweder das Tochterunternehmen als eine ZGE (II) oder alternativ das Tochterunternehmen als 2 separate ZGE (II) zu behandeln. Zum Erwerbsstichtag gelten folgende Daten:

 
 

ZGE (II)

T

ZGE (II)

A – alterna...

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