Rz. 93

Abgrenzung der Geschäftsmodelle für die Steuerung der finanziellen Vermögenswerte

IFRS 9 unterscheidet die 4 unter Rz. 28 genannten Kategorien finanzieller Vermögenswerte.

Entscheidend für die Primärzuordnung von finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte ist die Erfüllung der (gemeinsamen) Zahlungsstrombedingung sowie der jeweiligen Geschäftsmodellbedingung.

 
  Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
Geschäftsmodellbedingung Ziel des Geschäftsmodells ist das Halten der finanziellen Vermögenswerte und die Vereinnahmung der Zahlungsströme (IFRS 9. Kapitel 4.1.2 a)) Ziel des Geschäftsmodells wird sowohl durch die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch die Veräußerung der finanziellen Vermögenswerte erreicht (IFRS 9. Kapitel 4.1.2A a))
Zahlungsstrombedingung vertragliche Zahlungsströme sehen zu bestimmten festgelegten Zeitpunkten ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag vor (IFRS 9. Kapitel 4.1.2 b)) und 4.1.2A b)

Abb. 13: Geschäftsmodell- und Zahlungsstrombedingung für die Einordnung finanzieller Vermögenswerte als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte und als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

Rz. 94

Abgesehen von den in Rz. 28 f. bereits dargestellten offenen Wahlrechten bleiben dem Bilanzierenden für ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten, die zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten bestimmte Zahlungsströme aus der (Rück-)Zahlung von Kapital (d. h. Tilgungen) und die Zahlung von Zinsen auf das ausstehende Kapital vorsehen (siehe Zahlungsstrombedingung in Abb. 13), Ermessensspielräume hinsichtlich der Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zu einem bestimmten Geschäftsmodell im Sinne der Kategorisierung nach IFRS 9. Kapitel 4.1, woraus unmittelbar unterschiedliche Bewertungsmodelle folgen.

 

Rz. 95

Die in IFRS 9. Kapitel 4.1.2 a) und IFRS 9. Kapitel 4.1.2A a) jeweils enthaltenen Geschäftsmodellbedingungen werden durch Anwendungshinweise in IFRS 9. Appendix B 4.1.1–4.1.6 präzisiert. Ausgangspunkt bildet das vom Management in Schlüsselpositionen festgelegte Geschäftsmodell.[1] Die Geschäftsmodellbedingung ist nicht auf einzelne finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, sondern Beurteilungseinheit sind die Portfolien, welche durch das Management gehalten und auf Basis bestimmter Ziele gesteuert werden. Dabei kann das Unternehmen – in Abhängigkeit der Ziele, welche mit den einzelnen Portfolien verfolgt werden – verschiedene Geschäftsmodelle für die einzelnen Portfolien verfolgen.[2] Für die Festlegung eines bestimmten Geschäftsmodells genügt jedoch nicht die bloße Absicht des Managements in Schlüsselpositionen, vielmehr sind die tatsächlichen Verhältnisse der Steuerung des Portfolios durch die hierfür verantwortlichen Manager zu würdigen.[3] Dabei ist das Gesamtbild entscheidend, wobei – nicht abschließend – insbesondere die folgenden Kriterien heranzuziehen sind:

  • Art der Auswertung der Ergebnisse des mittels eines bestimmten Geschäftsmodells gesteuerten Portfolios und die darauf aufsetzende Berichterstattung an das Management in Schlüsselpositionen,
  • Grundlage der Vergütung der Portfolio-Manager (insbesondere, ob die Vergütung u. a. an der Entwicklung der beizulegenden Zeitwerte oder an vertraglich vereinbarten Zahlungsströmen orientiert ist) sowie
  • Häufigkeit, Zeitpunkte und Volumen von Veräußerungen früherer Perioden, die Gründe für die stattgefundenen Veräußerungen sowie die Erwartungen bezüglich zukünftiger Veräußerungsaktivitäten.[4]

Jedoch hindern auch Verkäufe aus einem Portfolio finanzieller Vermögenswerte nicht generell an der Einordnung dieses Portfolios als "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte". Nach IFRS 9. Appendix B 4.1.3A–B sind für die Erfüllung der Geschäftsmodellbedingung der zu "fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerte" i. S. d. IFRS 9. Kapitel 4.1.2 a) die folgenden Arten von Verkäufen nicht schädlich:

  • deutliche Verschlechterung der Kreditqualität der finanziellen Vermögenswerte, so dass die bislang praktizierte Investmentstrategie nicht länger verfolgt werden kann,
  • selten auftretende Verkäufe (selbst bei betragsmäßig signifikanten Verkäufen),
  • Verkäufe, die unwesentlich hinsichtlich der Höhe sind (selbst bei häufigem Auftreten), oder
  • Verkäufe, die kurz vor der Endfälligkeit der finanziellen Vermögenswerte stattfinden und bei denen die Einnahmen aus den Veräußerungen in etwa mit den ausstehenden Zahlungsströmen aus den veräußerten finanziellen Vermögenswerten übereinstimmen.
 

Rz. 96

Im Vergleich zu dem für die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten vorgeschriebenen Geschäftsmode...

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