Rz. 62a

Grundsätzlich hat ein Unternehmenserwerber sämtliche erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum Erwerbszeitpunkt anzusetzen,[1] zu bewerten und anschließend im Rahmen von Folgebewertungen fortzuschreiben. Ebenso wie in der einzelbilanziellen Rechnungslegung IFRS 16 aus Praktikabilitätsgründen die unter Rz. 39c dargestellten Wahlrechte gewährt, darf auch ein Unternehmenserwerber auf die bilanzielle Abbildung von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen, denen (jeweils) ein Vermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt, verzichten.[2]

Entscheidet sich der Unternehmenserwerber hingegen für die bilanzielle Abbildung, so wird für das Leasingverhältnis eine Leasingverbindlichkeit und ein betragsmäßig gleich hohes RoU-Asset aufgenommen.[3]

 

Rz. 62b

Sofern der Unternehmenserwerber das Wahlrecht zum Verzicht auf bilanzielle Aufnahme der kurzfristigen Leasingverhältnisse und der "low value"-Leasingverhältnisse nach IFRS 3.28A ausübt, verändert sich aufgrund der alternativen betragsmäßigen Identität von RoU-Asset und Leasingverbindlichkeit zwar – im Regelfall (vgl. Rz. 121) – nicht der Goodwill; allerdings führt der Verzicht auf die bilanzielle Abbildung der genannten Leasingverhältnisse zum Ausweis einer geringeren bilanziellen Verschuldung in der Konzernbilanz. In den auf den Unternehmenszusammenschluss nachfolgenden Perioden ergibt sich bei Verzicht auf den bilanziellen Ansatz der Leasingverhältnisse, in die ein Unternehmenserwerb als Leasingnehmer eintritt, unter der Voraussetzung einer alternativ linearen Abschreibung der RoU-Assets und einer aufgrund der konstanten Effektivverzinsung im Zeitablauf nur degressiv fallenden alternativen Leasingverbindlichkeit ein (temporär) höherer Eigenkapitalausweis, der sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Leasingverhältnisse, für die nach IFRS 3.28A ein solches Wahlrecht besteht, auflöst. Korrespondierend hierzu verbessert sich bei Verzicht auf die bilanzielle Abbildung der genannten Leasingverhältnisse in der bzw. den unmittelbar auf den Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses nachfolgenden Berichtsperioden das Ergebnis gegenüber einer hypothetischen bilanziellen Abbildung, während sich dieser Ergebniseffekt gegen Ende der Leasingzeiträume dieser Leasingverhältnisse umkehrt.

[1] Vgl. IFRS 3.10.
[2] Vgl. IFRS 3.28A.
[3] Vgl. IFRS 3.28B.

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