Rz. 57

Die durch den IFRS 1 beim Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung eröffneten Wahlrechte, die den Einzelabschluss betreffen, strahlen ebenso auf die zeitlich nach der IFRS-Eröffnungsbilanz aufzustellenden IFRS-Jahresabschlüsse aus. Im Wesentlichen handelt es sich dabei insbesondere um folgende Wahlrechte:

 

Rz. 58

  • Verwendung von beizulegenden Zeitwerten oder Neuwerten für Sachanlagen, Finanzinvestitionen, immaterielle Vermögenswerte und Nutzungsrechte (unabhängig vom Nachweis, ob unverhältnismäßig hohe Kosten anfallen) gemäß IFRS 1 Appendix D5–8B.

    Im Gegensatz zu dem unter Rz. 4 ff. dargestellten Wahlrecht werden die alternativ angesetzten beizulegenden Zeitwerte als "Kosten" an diesem Stichtag angesetzt, d. h. es erfolgt damit zwingend eine Abschreibung von den beizulegenden Zeitwerten. Falls die beizulegenden Zeitwerte die nach IFRS retrospektiv ermittelten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschreiten, ergibt sich im Zuge der Umstellung ein positiver in den Gewinnrücklagen zu erfassender Eigenkapitaleffekt. In den auf den Umstellungszeitpunkt folgenden Geschäftsjahren ist das Ergebnis durch die höhere Abschreibungsbasis hingegen niedriger als bei einer Abschreibung von den retrospektiv ermittelten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

Rz. 59

  • Nach IFRS 1. Appendix D 21 hat der Bilanzierende bei Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz das Wahlrecht, die Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sachanlagen entweder auf Basis des Stichtags der Ersteinbuchung der Sachanlage (retrospektive Anwendung) oder auf Basis der Verhältnisse zur Erstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz zu kalkulieren. Sofern sich zwischen dem Stichtag der Ersteinbuchung der Sachanlage und dem Stichtag der IFRS-Eröffnungsbilanz Änderungen in der Kostenschätzung für die Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit Sachanlagen ergeben, hat das gewählte Verfahren regelmäßig Auswirkung auf die Höhe der Abschreibungen, die auf den Zeitraum zwischen Ersteinbuchung der Sachanlage und dem Zeitpunkt der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz entfallen, und damit auch auf die Höhe der Gewinnrücklagen.[1]
 

Rz. 60

vorläufig frei

 

Rz. 61

  • Verzicht auf Trennung der Eigenkapitalkomponenten bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten (z. B. Wandelschuldverschreibung) gemäß IFRS 1. Appendix D 18, sofern die Verbindlichkeitskomponente des zusammengesetzten Finanzinstruments abgegangen ist. Dieses Wahlrecht hat keine Auswirkung auf die Höhe des Eigenkapitals oder auf das Ergebnis; es tritt lediglich eine Verschiebung zwischen den Eigenkapitalkomponenten auf (i. d. R. zwischen Kapitalrücklage und den Gewinnrücklagen).[2]
 

Rz. 62

Weitere Bilanzstruktur- und Eigenkapitaleffekte können sich insbesondere noch aus folgenden Regelungen im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften auf die IFRS ergeben:

  • Bewertung von Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im separaten Einzelabschluss,[3]
  • Designation von bereits angesetzten Finanzinstrumenten zum Stichtag der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz,[4]
  • Übergangsvorschriften bei der Aktivierung von Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23.27 f.,[5]
  • Designation von Verträgen zum Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert,[6]
  • Übergangsvorschriften zur Abbildung der Leasingverträge nach einem vereinfachten retrospektiven Verfahren[7] in Anlehnung an die für Leasingnehmer anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften zum Übergang auf IFRS 16,[8]
  • Möglichkeit der prospektiven Anwendung (d. h. ab Übergang zur IFRS-Rechnungslegung) der Regelungen des IFRIC 22 zur Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen, für die ein nicht monetärer Vermögenswert bzw. eine nicht monetäre Schuld erfasst wurde.[9]
[1] Vgl. zu einem Beispiel Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, Einzel- und Konzernabschluss, 5. Aufl. 2012, Rz. 8591 ff. sowie Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung, 13. Aufl. 2021, S. 337 f.
[2] Vgl. Kirsch, Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 13. Aufl. 2021, S. 338 f.
[3] IFRS 1. Appendix D 14–15A.
[4] IFRS 1. Appendix D 19–D19C.
[5] IFRS 1. Appendix D 23.
[6] Vgl. auch Rz. 30; IFRS 1. Appendix D 33.
[7] S. IFRS 1. Appendix D 9B–9E.
[8] IFRS 16. Appendix C 5–C 10.
[9] IFRS 1. Appendix D 36.

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