Rz. 39a

Die spätestens in Geschäftsjahren ab 1.1.2018 bzw. 1.1.2019 anzuwendenden IFRS 15 und IFRS 16 enthalten eine Reihe von aus Praktikabilitätsgründen aufgenommenen Bewertungswahlrechten.

 

Rz. 39b

In IFRS 15 "Erlöse aus Kundenverträgen" können als echte Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte eingestuft werden:

  • Nach IFRS 15.63 darf auf die Herausrechnung eines Finanzierungskostenanteils aus der Gegenleistung verzichtet werden, sofern zwischen der Übertragung der Güter und Dienstleistungen und dem Zeitpunkt der Gegenleistung höchstens 1 Jahr liegt. Im Anhang ist nur die Anwendung dieser Ausnahmeregelung anzugeben.[1]

    Der Verzicht auf die Herausrechnung eines Finanzierungskostenanteils führt zu einer vorgezogenen Ertragsrealisierung in Höhe des in der erst später fälligen Gegenleistung enthaltenen Finanzierungskostenanteils. Die Anwendung dieser Methode führt zu einem höheren Eigenkapital als im Falle der alternativen Herausrechnung des Finanzierungskostenanteils.

  • Nach IFRS 15.94 darf auf die Aktivierung von zusätzlichen Kosten zur Anbahnung eines (Kunden-)Vertrags[2] verzichtet werden, sofern andernfalls der Abschreibungszeitraum höchstens 1 Jahr betragen hätte. Im Anhang ist nur die Anwendung dieser Ausnahmeregelung anzugeben.[3]

    Der Verzicht auf die Aktivierung von zusätzlichen Kosten zur Anbahnung eines Vertrages, sofern andernfalls der Abschreibungszeitraum höchstens 1 Jahr betragen hätte, führt stets zu einer niedrigeren Bilanzsumme und aufgrund der Vorverrechnung von Aufwendungen gegenüber dem allgemein anzuwendendem Bilanzierungsmodell zu einem schlechteren kumulierten Ergebnis und daher zu einem geringeren Eigenkapital als im Falle der alternativen Aktivierung und Abschreibung.

  • Zudem gestattet IFRS 15.4 eine Portfolio-Bewertung von Kundenverträgen mit ähnlichen wirtschaftlichen Charakteristika, falls deren gemeinsame Abbildung keine wesentlichen Auswirkungen – gegenüber einer individualisierten Betrachtung – hat. Besondere Angabepflichten sind mit der Anwendung dieses Wahlrechts nicht verbunden.
 

Rz. 39c

In IFRS 16 "Leasingverträge" können als echte Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte eingestuft werden:

  • Kurzfristige Leasingverhältnisse (d. h. Leasingverhältnisse, die zu Beginn des Leasingverhältnisses eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben und keine Kaufoption beinhalten[4]) gem. IFRS 16.5 a): Der Leasingnehmer hat das Wahlrecht auf die Abbildung der Leasingverträge nach dem allgemeinen für Leasingnehmer anzuwendenden Leasingbilanzierungsmodell zu verzichten (d. h. keine Erfassung der RoU-Assets (vgl. Rz. 9a.) aus diesen Leasingverträgen und keine Aufnahme einer entsprechenden Leasingverbindlichkeit[5]) und dementsprechend die Zahlungen für diese Leasingverhältnisse aufwandswirksam entweder linear über den Leasingzeitraum oder nach einer anderen systematischen Basis, die dem aus den Verträgen gezogenen Nutzen besser entspricht, zu verteilen.[6] Das Wahlrecht ist gem. IFRS 16.8 Sätze 1 f. einheitlich nach Klassen von den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerten auszuüben. Sofern der Leasingnehmer die kurzfristigen Leasingverhältnisse nicht bilanziell nach IFRS 16.22–16.49 abbildet, so hat er den in der jeweiligen Berichtsperiode erfassten Aufwand im Anhang anzugeben.[7]

    Der Verzicht auf die bilanzielle Abbildung kurzfristiger Leasingverhältnisse nach IFRS 16.6 führt stets zu einer Verringerung der Bilanzsumme und dem Ausweis einer geringeren Verschuldung. Bei linearer Verteilung der Leasingzahlungen über den Leasingzeitraum (bzw. alternativ linearer Abschreibung des RoU-Asset) führt die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach IFRS 16.6 auch stets zu einem höheren Eigenkapitalausweis, da im alternativen Falle bei Anwendung des allgemeinen Leasingmodells das RoU-Asset entsprechend der Nutzenabgabe ebenfalls linear abzuschreiben ist, währenddessen die Leasingverbindlichkeit aufgrund der konstanten Effektivverzinsung im Zeitablauf nur degressiv abnimmt. Hingegen ist die Ergebniswirkung der Inanspruchnahme des Wahlrechts von mehreren Faktoren abhängig, wie insbesondere dem Volumen der Leasingverhältnisse, die unter die jeweilige Ausnahmeregelung fallen, in der aktuellen Berichtsperiode und der unmittelbar vorausgegangenen Periode sowie deren Verteilung auf die einzelnen Monate oder die alternativ angewandte Abschreibungsmethode für die RoU-Assets.

  • Leasingverhältnisse, denen ein Vermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt (sog. "low value"-Leasingverhältnisse): Die Klassifizierung von Leasingverhältnissen als "low value"-Leasingverhältnisse richtet sich nach dem Neupreis der dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Vermögenswerte.[8] Weitere Voraussetzung ist, dass der Leasingnehmer von dem dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Vermögenswert isoliert profitieren oder diesen mit schon bei ihm vorhandenen Ressourcen nutzen kann und der dem Leasingvertrag zugrunde liegende Vermögenswert weitgehend unabhängig von anderen Vermögenswerten nutzungsfähig ist.[9] IFRS 16. Appendix B 8 führt als t...

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