Rz. 74

Gemäß § 290 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland grundsätzlich in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.[1] Für nach dem Publizitätsgesetz zur Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind, gilt ebenfalls eine Frist von 5 Monaten (§ 13 Abs. 1 PublG).

 

Rz. 75

Ein Konzernabschluss muss nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB neben der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang noch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung[2] und eine Kapitalflussrechnung enthalten. Eine Erweiterung des konsolidierten Abschlusses um eine Segmentberichterstattung, die über die Aufgliederung der Umsatzerlöse hinausgeht, ist zulässig (§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Rz. 76

Börsennotierte Gesellschaften haben nach der EU-Verordnung 1606/2002 v. 19.7.2002 grundsätzlich ihren Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsmethoden der IFRS[3] aufzustellen und zu veröffentlichen, § 315e Abs. 1 HGB. Alle übrigen Muttergesellschaften können zur Aufstellung ihres Konzernabschlusses die IFRS gemäß § 315e Abs. 3 HGB freiwillig anwenden.

 

Rz. 77

Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sind nach § 316 Abs. 2 HGB bzw. § 14 Abs. 1 Satz 1 PublG durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Prüfungsrechte der Gesellschafter bleiben hiervon unberührt. Diese richten sich grundsätzlich nach der Rechtsform des Mutterunternehmens bzw. den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Deshalb kann auf die Ausführungen von oben verwiesen werden.

 

Rz. 78

Konzernabschlüsse müssen nicht festgestellt werden – sie werden gebilligt – und besitzen darüber hinaus keine Relevanz für die Ergebnisverwendung von Muttergesellschaft und Tochterunternehmen. Ebenso besitzen sie keine Bedeutung zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.

 

Rz. 79

Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind nach § 325 Abs. 3 HGB und § 15 Abs. 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 3 HGB von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens unmittelbar nach der Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten offenzulegen, vgl. § 325 Abs. 1a HGB. Dies hat durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB bekannt gemacht, so können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 HGB gemäß § 325 Abs. 3a HGB zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

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