Rz. 60

Gemäß § 286 Abs. 3 AktG i. V. m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 2 und 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Ihr stehen dafür mehrere Alternativen zur Verfügung. Er kann an die Aktionäre als Dividende ausgeschüttet, den Gewinnrücklagen zugeführt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Allerdings kommt auch eine Rücklagendotierung in Form einer Vorwegzuweisung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung mit der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters in Betracht. Sofern der persönlich haftende Gesellschafter gleichzeitig auch Kommanditaktionär ist, wird er bezüglich dieser Aktien wie die übrigen Aktionäre behandelt.

 

Rz. 61

Gewinnanteile auf die Komplementäreinlage werden gemäß § 286 Abs. 3 AktG grundsätzlich nicht aus dem Bilanzgewinn bedient, sondern als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung behandelt.[1] Ein entsprechender gesonderter Ausweis oder eine Erläuterung im Anhang ist nicht erforderlich. Verluste, die auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallen, sind nach § 286 Abs. 2 Satz 2 AktG von seinem Kapitalanteil abzuschreiben.

[1] Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 286 AktG Rz. 6; s. "Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechnungslegungsbesonderheiten".

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