Rz. 59

Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt bei der KGaA nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtend der Hauptversammlung. Dies ist mit der ohnehin sehr starken Stellung des Komplementärs begründet. Damit ergeben sich weitergehende Auskunftsrechte als für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, da § 131 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AktG nicht gelten.[1] Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 AktG ist zum Beschluss der Hauptversammlung die Zustimmung des bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter notwendig.

Eine Einstellung in die Gewinnrücklagen durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wie bei der Aktiengesellschaft[2] kommt bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht in Betracht, da die Feststellungskompetenz bei der Hauptversammlung liegt.

[1] Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 286 AktG Rz. 1.
[2] Vgl. Rz. 51.

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