Rz. 50

Bei der Aktiengesellschaft entscheidet gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 AktG unentziehbar die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

 

Rz. 51

Nehmen Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG wahr, einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einzustellenso kann auf diese Weise Innenfinanzierung ohne Einschaltung der Hauptversammlung betrieben werden. Sie kann dann nur noch über die Verwendung des dann verbleibenden Bilanzgewinns entscheiden. Damit wurde vom Gesetz die Ergebnisverwendungskompetenz der Hauptversammlung und damit der Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft deutlich reduziert.

 

Rz. 52

Die Hauptversammlung kann den Bilanzgewinn als Dividende an die Anteilsinhaber ausschütten. Dann ist die Auszahlung, sofern nichts anderes beschlossen wird, am nächsten auf die Hauptversammlung folgenden Werktag fällig. Die Hauptversammlung kann darüber hinaus auch eine weitere Dotierung der Gewinnrücklagen vornehmen. Als letzte Option bleibt, den Bilanzgewinn als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Kombination der verschiedenen Ergebnisverwendungsmöglichkeiten ist denkbar und zulässig.

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