Rz. 42

§§ 325 ff. HGB regelt die Offenlegungsverpflichtungen[1] für Kapitalgesellschaften der einzelnen Größenklassen.[2] Die Anforderungen sind umso weitgehender, je größer die Gesellschaft ist. Danach müssen bestimmte Unterlagen unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter aber spätestens innerhalb von 12 Monaten beim elekronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Die Verantwortung für die Offenlegung des Jahresabschlusses liegt bei der Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer Gesamtheit. Detailliertere Ausführungen finden sich bei der Erläuterung der Bestimmungen für die Aktiengesellschaft.[3]

[2] § 267 HGB; s. auch "Jahresabschluss: Überblick".
[3] Vgl. Rz. 53 und 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge