Rz. 39

Die Gesellschafter haben gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG bzw. § 46 Nr. 1 GmbHG spätestens bis zum Ablauf der ersten 8 Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten 11 Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Dabei reicht grundsätzlich die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen aus.

Der BFH[1] führt hierzu aus: "Die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich einen Anspruch auf den Jahresüberschuss bzw. (bei einer Rücklagenauflösung) auf den Bilanzgewinn. Vorausgesetzt wird der Ausweis eines entsprechenden Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns im Jahresabschluss, dessen Feststellung durch Gesellschafterbeschluss und die Festlegung der Ausschüttung im Ergebnisverwendungsbeschluss. § 42a Abs. 1 GmbHG verpflichtet dabei den Geschäftsführer, den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Nach § 46 Nr. 1 GmbHG unterliegen sodann die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses der Bestimmung der Gesellschafter."

 

Rz. 40

Das Gesetz geht in § 29 Abs. 1 GmbHG von einer regelmäßigen Vollausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter aus. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erfolgt die Verteilung nach Verhältnis der Geschäftsanteile, wobei nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG durch den Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden kann. Auch ist es der Gesellschafterversammlung im Rahmen des Ergebnisverwendungsbeschlusses nach § 29 Abs. 2 GmbHG möglich, von den gesetzlichen Normalfällen abzuweichen. Weiterhin steht die Vollausschüttung unter dem Vorbehalt anderweitiger Verwendung nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag.[2]

Für die Gesellschafter besteht eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft wie auch gegenüber den Gesellschaftern. Dies bedeutet, dass beim Abstimmungsverhalten zum einen die berechtigten Interessen der Gesellschaft wie auch diejenigen der Mitgesellschafter berücksichtigt werden müssen.

 

Rz. 41

Bei der Abstimmung reicht nach der gesetzlichen Regelung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus, § 47 Abs. 1 GmbHG. Die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung ist nichtig, wenn der Jahreabschluss noch nicht festgestellt ist.[3] Ein Beschluss über eine Vorabausschüttung ist allerdings schon vorher zulässig.[4] Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung können miteinander verbunden werden.[5]

[2] Kersting, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 29 GmbHG Rz. 2.
[3] Kerstingin Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 29 GmbHG Rz. 8; Haas/Kersting, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 42a GmbHG Rz. 37.
[4] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 42a Rz. 37.
[5] BFH, Urteil v. 16.5.2007, I R 84/06, worin ausgeführt wird, dass es als konkludente Feststellung angesehen werden kann, wenn der Ergebnisverwendungsbeschluss auf der Grundlage des aufgestellten Jahresabschlusses gefasst wird.

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