Rz. 38

Bis zu seiner Feststellung existiert der Jahresabschluss nur als Entwurf. Erst durch den förmlichen Feststellungsbeschluss nach § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung erlangt er seine Verbindlichkeit nach innen gegenüber den Gesellschaftern und nach außen zu den Gläubigern sowie den übrigen Interessengruppen.[1] Es handelt sich um die Anerkennung seiner Richtigkeit durch das dafür zuständige Organ.[2] Die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses kann im Gesellschaftsvertrag gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend geregelt werden.

[1] Nochmals klarstellend BGH, Urteil v. 2.3.2009, II ZR 264/07, DB 2009 S. 1117, BB 2009 S. 1235.
[2] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 46 GmbHG Rz. 9.

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