Rz. 38
Bis zu seiner Feststellung existiert der Jahresabschluss nur als Entwurf. Erst durch den förmlichen Feststellungsbeschluss nach § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung erlangt er seine Verbindlichkeit nach innen gegenüber den Gesellschaftern und nach außen zu den Gläubigern sowie den übrigen Interessengruppen.[1] Es handelt sich um die Anerkennung seiner Richtigkeit durch das dafür zuständige Organ.[2] Die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahresabschlusses kann im Gesellschaftsvertrag gemäß § 45 Abs. 2 GmbHG von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend geregelt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen