Rz. 23
Die formelle Jahresabschlussfeststellung ist für die Kommanditgesellschaft nicht gesetzlich geregelt. Inzwischen gehen die herrschende Meinung im Schrifttum wie auch die Rechtsprechung davon aus, dass die Feststellung des Jahresabschlusses ein Grundlagengeschäft darstellt.[1] Damit sind sämtliche Gesellschafter, auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen, persönlich haftenden Gesellschafter sowie die Kommanditisten, in die Beschlussfassung einzubeziehen. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, muss Einstimmigkeit[2] herbeigeführt werden.
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