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Offene Handelsgesellschaften sind als Personengesellschaften grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet. Dies ist in der personalistischen Ausgestaltung dieser Rechtsform, der unbeschränkten Haftung und ihrer regelmäßig nur regionalen Bedeutung begründet. Durch eine Offenlegung des Jahresabschlusses würden auch zu viele personenbezogene Daten der Gesellschafter einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die einzelnen Gesellschafter sind durch die Verpflichtung, den Jahresabschluss gemäß § 245 Satz 2 HGB zu unterzeichnen, über dessen Inhalt informiert.

Offenlegungspflichten können sich allerdings aus branchenspezifischen Regelungen[1] oder durch die Erfassung durch das Publizitätsgesetz[2] ergeben.

Die OHG ist als Personengesellschaft grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren aufgestellten Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Eine solche Notwendigkeit kann allerdings in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Darüber hinaus ergibt sich eine Prüfungspflicht aus § 316 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264a HGB für Personengesellschaften (OHG und KG) ohne natürliche Person als Vollhafter.

[1] Beispielsweise für Kreditinstitute: § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB.

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