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Bei offenen Handelsgesellschaften gilt, sofern nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, der Grundsatz der Vollausschüttung. Ein förmlicher Beschluss ist hierfür nach der Feststellung des Jahresabschlusses nicht erforderlich. Die Entnahme des Gewinnanteils muss bis zum nächsten Bilanzstichtag erfolgt sein, denn dann erlischt der Auszahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft.[1] Die Dotierung von Ergebnisrücklagen kann durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, ist aber in praxi unüblich. Auch eine Bildung von Rücklagen zur Selbstfinanzierung der offenen Handelsgesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter ist denkbar.

[1] BGH, Urteil v. 3.11.1975, II ZR 87/74, BB 1975 S. 1605.

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