Rz. 11

Die Aufstellung des Jahresabschlusses, zu der, wie jeder Kaufmann, gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB auch die offene Handelsgesellschaft verpflichtet ist, stellt eine Geschäftsführungsaufgabe dar und liegt damit in der Verantwortung der Geschäftsführung. Die Aufstellung beinhaltet sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen, die für einen feststellungsfähigen Bilanzentwurf notwendig sind. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vorsieht, ist bei sämtlichen Entscheidungen Einigkeit zwischen allen Gesellschaftern zu erzielen. Entsprechend einer zur Kommanditgesellschaft ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs[1] ist bei Bilanzierungsentscheidungen, die auch Ergebnisverwendung darstellen, die Zustimmung auch der nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter erforderlich. Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.[2]

 

Rz. 12

Eine förmliche Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist, von branchenspezifischen Vorschriften[3] oder bei Überschreiten von bestimmten Merkmalen der Unternehmensgröße[4] abgesehen, nicht erforderlich. Dies ist in dem regelmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis und der fehlenden Haftungsreduktion der in der Rechtsform einer OHG betriebenen Unternehmen begründet.

[2] Vgl. zum Einzelkaufmann Rz. 7; Schmidt/Usinger, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 243 HGB Rz. 93; a. A.: Baetge/Frey/Frey/Klönne, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 243 HGB Rz. 93, Stand 7/2016, sie gehen von nur 6 bis 9 Monaten aus.
[3] Zum Beispiel für Kreditinstitute: § 340k Abs. 1 Satz 1 HGB.
[4] § 6 Abs. 1 PublG, dieser gilt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.  1 Abs. 1 PublG; beachte auch § 264a HGB für Personengesellschaften (OHG und KG) ohne natürliche Person als Vollhafter.

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