Rz. 45

Bei wachsender Konzernverbundenheit der Unternehmen ist der Darlegung der Verbundbeziehungen von Unternehmen ein großes Gewicht beizumessen. In diesem Sinne wird zum einen gem. § 277 Abs. 3 HGB der getrennte Ausweis der folgenden Positionen verlangt, aus denen sich das Verbundergebnis ergibt:

  • Erträge aus Gewinngemeinschaften,
  • Erträge aus der Verlustübernahme,
  • Aufwendungen aus der Verlustübernahme,
  • Aufwendungen aus Gewinngemeinschaften.

Zum anderen ist für Finanzerträge und -aufwendungen anzugeben, wie viel davon jeweils auf verbundene Unternehmen entfällt.

Nach § 158 AktG müssen Aktiengesellschaften den Jahresüberschuss/-fehlbetrag zum Bilanzgewinn/-verlust überleiten (vgl. Rz. 40) Der Bilanzgewinn ist jener Betrag, der der Hauptversammlung im Rahmen des festgestellten Jahresabschlusses nach § 174 Abs. 1 AktG für die Gewinnverwendung zur Verfügung steht.[1] Die Gewinnverwendung ist von der Gewinnermittlung abzugrenzen. Während bei der Gewinnermittlung durch die Auflistung der Ertrags- und Aufwandsposten das Jahresergebnis abgeleitet wird, knüpft die Gewinnverwendung an die rechnerische Ermittlung des Jahresergebnisses an:

 
  Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
–/+ Rücklagendotierung/-auflösung
–/+ Verlust-/Gewinnvortrag
= Bilanzgewinn/-verlust

Nach § 152 Abs. 2, 3 AktG müssen Aktiengesellschaften – mit Ausnahme der Kleinstgesellschaften – auch für die Rücklagenbestandteile jeweils ein gesonderter Nachweis ihrer Veränderung erbringen. Dazu bietet sich ein Eigenkapitalspiegel an (vgl. Rz. 66–70).

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