Rz. 41

Beim Umsatzkostenverfahren werden den in der Betrachtungsperiode erzielten Umsatzerlösen nur die Aufwendungen gegenübergestellt, die zur Erzielung der umgesetzten Leistungen angefallen sind.[1] Anstelle der Gliederung nach Aufwands- und Ertragsarten wird die GuV bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nach sachlich abgegrenzten Kostenbereichen bzw. betrieblichen Funktionen gegliedert. Das Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3 HGB fordert statt des Ausweises der Positionen Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen eine Darstellung der betrieblichen Aufwendungen, gegliedert nach Kostenbereichen in Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen, Vertriebskosten, allgemeine Verwaltungskosten und sonstige betriebliche Aufwendungen.

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ist verpflichtend das "Bruttoergebnis vom Umsatz" als Zwischenergebnis auszuweisen. Dieses Zwischenergebnis wird ermittelt als Saldo von Umsatzerlösen und Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen. Die Ermittlung des handelsrechtlichen Betriebsergebnisses nach UKV umfasst folgende Positionen.

 
Nr. GuV-Posten-Bezeichnung
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen

Abb. 7: Handelsrechtliches Betriebsergebnis (UKV)

Diese Darstellung ermöglicht einen Einblick in die innerbetriebliche Kostenstruktur. Da bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gem. § 285 Satz 1 Nr. 8 HGB auch zahlenmäßige Angaben zu Materialaufwand und Personalaufwand geboten sind, die nach dem Gesamtkostenverfahren separat ausgewiesen werden, sind die Grundstrukturen der Kostenarten auch bei Anwendung des UKV bekannt.

Die Aufgliederung der GuV hinsichtlich betrieblicher und betriebsfremder (finanzieller) Verursachung in Erfolgsschichten gem. § 275 Abs. 3 HGB (UKV) lässt sich analog durchführen (vgl. Rz. 38–40).

Die GuV-Gliederung erlaubt somit einen Einblick in die Entstehung des Gesamtergebnisses aus Betriebs- und Finanzvorgängen, wenngleich beträchtliche Probleme in der inhaltlichen Abgrenzung von Betriebs- und Finanzergebnis wie auch in der Aufspaltung in ordentliches und unregelmäßiges Ergebnis enthalten sind (vgl. Rz. 44).[2]

[1] Vgl. "Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB", Rz. 21 sowie ausführlich zu den Einzelpositionen Rz. 130 ff.
[2] Vgl. Wulf, in Kirsch, Rechnungslegung Kommentar, Rz. 81, Stand: 10/2017.

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