Rz. 19

Die Passivseite der Bilanz zeigt das Kapital des Unternehmens. Das Unternehmenskapital erfährt eine weitergehende Differenzierung nach der Rechtsstellung der Kapitalgeber in Eigen- und Fremdkapital. Während das Eigenkapital dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht, stellt das Fremdkapital i. d. R. eine Verpflichtung gegenüber Dritten dar und steht dem Unternehmen nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung.[1] Die Passivseite zeigt das Finanzierungsbild eines Unternehmens. Sie gibt Auskunft darüber, welche finanziellen Mittel dem Unternehmen zur Finanzierung seiner Investitionen zur Verfügung stehen bzw. woher die finanziellen Mittel kommen.

 

Rz. 20

Der Eigenkapital-Begriff ist handelsrechtlich nicht definiert, sondern ergibt sich nach § 247 Abs. 1 HGB aus der Gegenüberstellung von Schulden und Vermögen als Residualgröße.[2] Beim Eigenkapital handelt es sich im Prinzip um von Eigenkapitalgebern zugeführte Mittel oder durch Gewinneinbehaltung von innen zugeflossene Mittel. Ansatz- und Bewertungsregeln sind – anders als bei Vermögens- und Fremdkapitalpositionen – beim Eigenkapital i. d. R. nicht anzuwenden; jedoch bestimmen Ansatz von selbst geschaffenem Vermögen und von Rückstellungen sowie die Bewertung von Vermögen und Fremdkapital indirekt die Höhe des Eigenkapitals.[3]

Eigenkapital zeichnet sich generell durch verschiedene Funktionen aus, wie Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion, Arbeits- und Kontinuitätsfunktion, Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion. Es handelt sich um die Kapitalpositionen, die dem Unternehmen i. d. R. dauerhaft zur Verfügung stehen. Damit verbundene Auszahlungsansprüche ergeben sich anders als bei Zinszahlungen für die Fremdkapitalaufnahme ausschließlich aufgrund ergebnisabhängiger Zahlungsansprüche der Anteilseigner.

Die Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz ist stark von der Rechtsform der Unternehmung abhängig. So bestehen für Einzelunternehmungen und Personenhandelsgesellschaften keine gesetzlichen Vorschriften über den Eigenkapitalausweis, wohingegen Kapitalgesellschaften ihr Eigenkapital differenziert nach den in § 266 Abs. 3 A HGB genannten Posten ausweisen müssen. Zudem sind §§ 268 Abs. 1, 270, 272 und 283 HGB sowie Spezialvorschriften des AktG und des GmbHG zu beachten. Folgende Eigenkapitalbestandteile sind gesondert auszuweisen:

  1. Gezeichnetes Kapital;
  2. Kapitalrücklage;
  3. Gewinnrücklage;
  4. Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag;
  5. Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag.
 

Rz. 21

Alle Unterposten des Eigenkapitals sind nur bei Aufstellung des Jahresabschlusses vor Gewinnverwendung auszuweisen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses nach teilweiser Gewinnverwendung sind die Positionen IV und V durch die Position Bilanzgewinn/Bilanzverlust zu ersetzten.[4]

Eine tiefergehende Untergliederung ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bei der Gewinnrücklage vorzunehmen. Es werden folgende Arten der Gewinnrücklage unterschieden:[5]

  1. Gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. Satzungsmäßige Rücklage;
  4. Andere Gewinnrücklagen.
 

Rz. 22

Beim Fremdkapital wird zunächst zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen unterschieden. Letztere sind im Gegensatz zu Verbindlichkeiten Leistungsverpflichtungen, die zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht wurden, die aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind.[6] Mittelgroße und große Unternehmen müssen die Rückstellungen zwingend in die folgenden 3 Posten untergliedern:[7]

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen.
 

Rz. 23

Für die Unterteilung der Verbindlichkeiten ist der Grundsatz der Klarheit und der Stetigkeit maßgeblich. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie haftungsbeschränkte Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB müssen die Gliederungsstruktur gem. § 266 Abs. 3 C. HGB beachten. Die Gliederung orientiert sich an unterschiedlichen Kriterien: Fristigkeitsunterteilung in lang-, mittel- und kurzfristige Verbindlichkeiten, Differenzierung nach der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu den Gläubigern, Orientierung an den Entstehungsgründen und Art und Umfang der Besicherung. Ein zentrales Kriterium ist die Gliederung nach Unternehmensbeziehungen (verbundene Unternehmen sowie Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht), um analog zu Finanzanlagen und Forderungen die Verbundbeziehungen aufzudecken.[8] Folgende Posten sind grundsätzlich gesondert aufzuführen:[9]

  1. Anleihen, davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,

    davon aus Steuern,

    davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

 

Rz. 24

E...

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