Eine Notwendigkeit zur Umgliederung ergibt sich bei Buchungen mit Zeitbezug:

  1. Beträge auf den Konten "Vorjahr", "laufendes Jahr" u. Ä. werden auf Konten mit Bezeichnungen wie "frühere Jahre" oder "Vorjahr" umgegliedert.
 
Kontenbezeichnung im alten Jahr Vortragskonto im neuen Jahr
Umsatzsteuer Vorjahr Umsatzsteuer frühere Jahre
Vorsteuer im Folgejahr abziehbar abziehbare Vorsteuer

Für den Vortrag der Umsatzsteuerverbindlichkeiten und -forderungen und der Neugliederung auf andere Eröffnungskonten orientieren Sie sich an der Umsatzsteuererklärung: In die dort ausgewiesenen Abschlusszahlung fließen sämtliche Beträge aus dem Vorjahr ein, welche die fällige vereinnahmte Umsatzsteuer, die abziehbaren Vorsteuerbeträge und Umsatzsteuervorauszahlungen betreffen – egal, auf welchen Konten sie verteilt ausgewiesen waren.

 
Praxis-Beispiel

Umgliederung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten

 
  Altes Jahr Neues Jahr
Umsatzsteuer Vorjahr 5.000 EUR  
Umsatzsteuer frühere Jahre 10.000 EUR 15.000 EUR
Umsatzsteuer nicht fällig 4.500 EUR  
Umgegliedert zu: (fällige) Umsatzsteuer   4.500 EUR
Vorsteuer im Folgejahr abziehbar 1.000 EUR  
Umgegliedert zu: abziehbare Vorsteuer   1.000 EUR
Abziehbare Vorsteuer 7 % 5.000 EUR  
Abziehbare Vorsteuer 19 % 300.000 EUR  
Abziehbare Vorsteuer aus EG-Erwerb 10.000 EUR  
Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer 10.000 EUR  
Umsatzsteuer 15.000 EUR  
Umsatzsteuer 19 % 450.000 EUR  
Umsatzsteuer aus EG-Erwerb 10.000 EUR  
Umsatzsteuervorauszahlungen 130.000 EUR  
Umsatzsteuervorauszahlungen 1/11 15.000 EUR  
Umsatzsteuer lfd. Jahr UStVA 11 und 12 25.000 EUR  
Umgegliedert zu: Umsatzsteuer Vorjahr   30.000 EUR

Das Konto "Umsatzsteuer Vorjahr" wird in der Folgezeit ausgeglichen:

  1. i. H. v. 25.000 EUR durch die Vorauszahlungen für die Monate November und Dezember des Vorjahres sowie
  2. durch die Abschlusszahlung i. H. v. 5.000 EUR für das abgelaufene Jahr laut Umsatzsteuererklärung.

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