Rz. 108

Grundsätzlich sind die Einzel-Jahresabschlüsse und ggf. Lageberichte von Kapitalgesellschaften und KapGes & Co. sowie der Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk, der Aufsichtsratsbericht und – bei börsennotierten Kapitalgesellschaften – die DCGK-Erklärung nach § 161 AktG gemeinsam spätestens binnen Jahresfrist nach dem Abschlussstichtag durch elektronische Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers, der die Unterlagen an das elektronische Unternehmensregister zur Offenlegung weiterleitet, einzureichen. Liegen Aufsichtsratsbericht und/oder DCGK-Erklärung noch nicht vor, sind diese unverzüglich nach Vorliegen einzureichen.[1] Der Vorschlag/Beschluss über die Ergebnisverwendung ist nicht mehr gesondert offenzulegen, da er nach § 285 Nr. 32 HGB im Anhang enthalten ist. Wenn allerdings im Anhang nur ein Verwendungsvorschlag enthalten ist, so ist nach § 325 Abs. 1b HGB auch der Beschluss über die Ergebnisverwendung offenzulegen. Für mittlere, kleine und kleinste Kapitalgesellschaften und KapGes & Co. bestehen Erleichterungen.[2] Beispielsweise brauchen kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz und den Anhang (ohne Angaben über die GuV-Rechnung) offenzulegen.

Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften bzw. inländische Wertpapieremittenten bestehen hingegen Verschärfungen.[3] Bei Kapitalgesellschaften kann wahlweise (nur) für Offenlegungszwecke an die Stelle eines HGB-Abschlusses ein IFRS-Abschluss treten (sog. Informationsabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB).

 

Rz. 109

Kleinstkapitalgesellschaften[4] – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. § 264a HGB und Kleinstgenossenschaften[5] können die Offenlegung durch eine Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers ersetzen.[6] In diesem Fall erhält ein Informationsinteressent (auch ohne begründetes Interesse) nur auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der hinterlegten Bilanz.

 

Rz. 110

Nicht rechtzeitige oder unterlassene Offenlegung ist für alle Kapitalgesellschaften und KapGes & Co. mit einem verpflichtenden Ordnungsgeld nach einer 6-Wochen-Nachfrist bedroht,[7] strengere Ahndungsvorschriften, bei denen u. a. der aus der mangelhaften Offenlegung gezogene wirtschaftliche Vorteil berücksichtigt werden kann, bestehen für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften,[8] sog. Enforcement.[9] Für rechnungslegungspflichtige Großunternehmen nach dem PublG sind die Offenlegungsregelungen für Kapitalgesellschaften im Wesentlichen entsprechend anzuwenden,[10] allerdings bestehen einige zusätzliche Offenlegungserleichterungen, z. B. bezüglich der GuV-Rechnung und des Eigenkapitals, § 9 Abs. 2 und 3 PublG.

 

Rz. 111

Verstöße gegen die Hinterlegungspflicht sind bei Kleinstkapitalgesellschaften mit herabgesetzten Ordnungsgeldern bewehrt,[11] manche anderen Bilanzierungsverstöße sind allerdings auch – bei erfolgter Offenlegung bzw. Hinterlegung – bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten.[12]

 

Rz. 112

Für alle Kapitalgesellschaften bestehen eine unternehmensgrößenabhängige Staffelung der Herabsetzung der Ordnungsgelder bei verspätetem Nachkommen der Offenlegung nach einer 6-wöchigen Nachfrist[13] und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei unverschuldeter Nichtoffenlegung.

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