Rz. 100
"Aufstellung" ist ein gesetzlich verwendeter Begriff der §§ 242–245 HGB. Die Bilanz ist das Ergebnis des Bilanzierens, ebenso wie das Inventar das Ergebnis der Inventur ist. Ist die Arbeit des Jahresabschlusserstellens abgeschlossen, so ist der Jahresabschluss im Rechtssinne "aufgestellt". Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufstellung ergibt sich aus der Jahresabschlusskompetenz. Dokumentiert wird der aufgestellte Jahresabschluss durch die Unterzeichnung des Kaufmanns bzw. aller persönlich haftenden Gesellschafter oder der gesetzlichen Vertreter der Handelsgesellschaft.
Rz. 101
Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft (Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG, nicht Kapitalanlagegesellschaft) haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt oder der Anhang entsprechende Angaben enthält (sog. Bilanzeid).[1]
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