Rz. 91

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und entsprechende haftungsbegrenzte Personengesellschaften sowie sehr große unter das PublG fallende Personenunternehmen müssen einen Lagebericht aufstellen,[1] der begrifflich nicht zum Jahresabschluss gehört.

 

Rz. 92

Inhaltlich ergänzt der Lagebericht den Jahresabschluss insbesondere um qualitative, nicht leicht quantifizierbare Informationen über die Lage des Unternehmens. Er muss ausgewogene und umfassende Pflichtangaben zum Geschäftsverlauf, den Geschäftsergebnissen und zur Lage der Gesellschaft enthalten. Einzubeziehen sind auch die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren und die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken.[2] Zunehmend werden auch Berichte über gesellschaftlich relevante Daten und Entwicklungen verlangt.[3]

 

Rz. 93

Die gesetzlichen Vertreter von inlandsemittierenden Kapitalgesellschaften haben über den Wahrheitsgehalt der Darstellung im Lagebericht einen "Bilanzeid" abzugeben.[4]

 

Rz. 94

Weitere umfangreiche Pflichtangaben haben AG und KGaA zu machen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen.[5]

 

Rz. 95

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften[6] sind verpflichtet, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale ihres internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.[7]

 

Rz. 96

Inzwischen wurden Sollangaben über das Risikomanagement, bestimmte monetäre Risiken, den Bereich Forschung und Entwicklung, bestehende Zweigniederlassungen für alle Kapitalgesellschaften zu Pflichtangaben.[8]

 

Rz. 97

Spezielle Vorgaben für Angaben gelten für börsennotierte Aktiengesellschaften (Vergütungssystem, § 289 Abs. 2 Nr. 4 HGB), große Kapitalgesellschaften und große haftungsbegrenzte Personengesellschaften (nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, § 289 Abs. 3 HGB).[9]

 

Rz. 98

Schließlich haben insbesondere kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht oder auf ihre Internetseite aufzunehmen, die insbesondere Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und zur Arbeitsweise der Unternehmensorgane enthält.[10]

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