Rz. 90
Zu den Bestandteilen des Jahresabschlusses gehören bei nicht konzernrechnungslegungspflichtigen, kapitalmarktorientierten KapitalgesellschaftenG[1] nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch:
- eine obligatorische Kapitalflussrechnung,
- ein obligatorischer Eigenkapitalspiegel und
- eine fakultative Segmentberichterstattung.
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