Rz. 79

Um trotz unterschiedlicher Steuersysteme einen internationalen Abschlussvergleich zu ermöglichen, werden die Steuern gesondert ausgewiesen, sodass auch ein Ergebnis vor Steuern errechnet werden kann.

 

Rz. 80

Die beim GKV und UKV einheitlichen Steuerposten, sind differenziert nach

  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (KSt und GewSt) und
  • Sonstige Steuern (z. B. GrSt),

wobei nur Steuern auszuweisen sind, bei denen die Gesellschaft Steuerschuldner ist. Personensteuern (ESt, SolZ) sind daher bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften nicht auszuweisen.[1]

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