Rz. 77
Das Finanzergebnis enthält bei GKV und UKV die gleichen Positionen, nämlich
- Erträge aus Beteiligungen, das sind insbesondere Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB,
- Erträge aus sonstigen Finanzanlagen, insbesondere aus Wertpapieren des AV und Ausleihungen,
- sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (mit Sonderausweis der Abzinsungserträge[1]),
- Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens,
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen (z. B. Disagio, Kreditnebenkosten, mit Sonderausweis der Abzinsungsaufwendungen[2]).
Rz. 78
Eine Zwischensumme, die das Finanzergebnis nachweist, ist möglich, aber gesetzlich nicht zwingend.
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