Rz. 77

Das Finanzergebnis enthält bei GKV und UKV die gleichen Positionen, nämlich

  • Erträge aus Beteiligungen, das sind insbesondere Dividenden und Gewinnanteile aus Beteiligungen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB,
  • Erträge aus sonstigen Finanzanlagen, insbesondere aus Wertpapieren des AV und Ausleihungen,
  • sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (mit Sonderausweis der Abzinsungserträge[1]),
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens,
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen (z. B. Disagio, Kreditnebenkosten, mit Sonderausweis der Abzinsungsaufwendungen[2]).
 

Rz. 78

Eine Zwischensumme, die das Finanzergebnis nachweist, ist möglich, aber gesetzlich nicht zwingend.

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