Rz. 58
Die Verbindlichkeit bestimmter Gliederungsschemata für Bilanzen ist rechtsform-, unternehmensgrößen- und geschäftszweigabhängig geregelt.[1]
Rz. 59
Das sog. "Grobformat"[2] gilt nur für nichtpublizitätspflichtige Einzelkaufleute und nicht haftungsbegrenzte Personenhandelsgesellschaften (Mindestausweis: Anlage- und Umlaufvermögen, Eigenkapital und Schulden[3] sowie aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten).
Rz. 60
Für "große" und "mittelgroße" Kapitalgesellschaften (einschließlich haftungsbegrenzter Personengesellschaften gem. § 264a HGB) ist für die Aufstellung das "Großformat" des § 266 Abs. 2, 3 HGB verbindlich.[4]
Rz. 61
Für "kleine" Kapitalgesellschaften (einschließlich haftungsbegrenzter Personengesellschaften gem. § 264a HGB) gilt das "Kleinformat" des § 266 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 HGB (mit Großbuchstaben und römischen Zahlen bezeichnete Posten). Wird von dem Erleichterungswahlrecht des § 274a Nr. 4 HGB Gebrauch gemacht, entfallen die Positionen für latente Steuern.
Rz. 62
Für Kleinstkapitalgesellschaften[5] und Kleinstgenossenschaften[6] gibt es darüber hinaus die Erleichterung, nur die in der Bilanzgliederung des § 266 HGB mit Großbuchstaben bezeichneten Positionen in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB, Kleinstkapitalgesellschaften-/Kleinstgenossenschaftsformat). Da Kleinstkapitalgesellschaften (entsprechend ebenso Kleinstgenossenschaften) auch die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nutzen können (§ 267a Abs. 2 HGB), können auch die Positionen für latente Steuern entfallen. Kleinstkapitalgesellschaften in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft und KGaA können von der Aufgliederung des Grundkapitals und der Rücklagen gem. § 152 AktG absehen.[7]
Rz. 63
"Mittelgroße" Kapitalgesellschaften können erleichternd im "Mittelformat" offenlegen, d. h. im Kleinformat mit gesonderten Angaben.[8]
Rz. 64
Nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Großunternehmen müssen ein modifiziertes Großformat verwenden.[9]
Rz. 65
Für Kapitalgesellschaften (und gleich behandelte haftungsbegrenzte Personengesellschaften) gelten die besonderen Gliederungsgrundsätze des § 265 HGB (Darstellungsstetigkeit, Vergleichbarkeit, Mitzugehörigkeitsvermerk, Geschäftszweigergänzung, Gliederungserweiterung und -anpassung, Postenzusammenfassung und Leerpostenverzicht).
Rz. 66
Als besondere Gliederungs- und Ausweisteile kommen – zum Teil obligatorisch im Anhang zu platzieren - bei Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzten Personengesellschaften insbesondere
- zusätzliche Aktiv- und Passivposten,
- ein Anlagenspiegel im Anhang (§ 284 Abs. 3 HGB, nicht bei kleinen Kapitalgesellschaften) und
- ähnliche "Spiegel" für das Eigenkapital[10] (§ 152 Abs. 2, 3 AktG für Aktiengesellschaften, § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften) und Verbindlichkeiten (§§ 268 Abs. 5, 285 Nr. 1 HGB)
in Betracht.
Rz. 67
Unterbilanzausweise (sog. Bilanzvermerke) der in der Bilanz nicht erfassten Haftungsverhältnisse sind für alle Bilanzierungspflichtigen nach § 251 HGB verpflichtend, ihr Umfang ist unternehmensspezifisch.[11]
S. "Jahresabschlussgliederung" und die Gliederungsschemata im Anhang D.
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