Rz. 46
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in ihrer Einzelheit (Einzelbewertung, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist es handelsrechtlich in einigen Fällen zugelassen, zusammenfassende Gesamtbewertungseinheiten zu bilden:
- § 254 HGB erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken,
- § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB gestattet u. U. die Zusammenfassung gleichartiger/gleichwertiger Bewertungsobjekte zu einer "Gruppe" (Gruppenbewertung)[1] und
- gem. § 240 Abs. 3 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB können u. U. für bestimmte Vermögensgegenstände bei geringen Schwankungen Festwerte angesetzt werden.[2]
Die gem. § 6 Abs. 2a EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter vorgesehene Poolbewertung dürfte sich u. U. auch als handelsrechtlich zulässig erweisen.
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