Rz. 31

Neben allgemeinen Besteuerungsprinzipien, wie "Gleichmäßigkeit der Besteuerung", "Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit", "Trennungsprinzip" und "Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung", die für den HGB-Jahresabschluss keine Bedeutung haben, ist vor allem für den Jahresabschlussersteller das rein steuerrechtliche "Maßgeblichkeitsprinzip" von Bedeutung.

 

Rz. 32

Die (direkte) Maßgeblichkeit verlangt, dass in der Steuerbilanz das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das nach den handelsrechtlichen GoB (in der Handelsbilanz) auszuweisen ist, es sei denn, es wird abweichend ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt.[1] Der ursprüngliche Zweck lag in der Vermeidung von Mehrarbeiten einer gesonderten steuerlichen Bilanzerstellung. Inzwischen haben zahlreiche vorrangig geltende steuerliche Spezialregelungen für den Ansatz dem Grunde nach[2] und insbesondere der mit den §§ 67i EStG ausgefüllte Bewertungsvorbehalt[3] das Grundprinzip ausgehöhlt.

 

Rz. 33

Die früher in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. verankerte "umgekehrte Maßgeblichkeit", wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung[4] in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben waren, wurde inzwischen aufgegeben und durch eine Dokumentationspflicht der Abweichungen ersetzt.[5]

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