Rz. 30

  • Das Prinzip privatrechtlicher Gestaltungsfreiheit lässt den Bilanzerstellern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Freiräume der Gestaltung des Jahresabschlusses.[1]
  • Nur für Kapitalgesellschaften (einschl. haftungsbegrenzter Personengesellschaften) gilt die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach der Jahresabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln hat (sog. "true-and-fair-view"-Prinzip), andernfalls sind zusätzliche Angaben im Anhang erforderlich (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. 264a HGB und Kleinstgenossenschaften gem. § 336 Abs. 3 HGB), die keinen Anhang erstellen, müssen zusätzliche Angaben unter der Bilanz angeben; dabei wird – widerlegbar – gesetzlich vermutet, dass der verkürzte Jahresabschluss der Kleinstkapitalgesellschaft/Kleinstgenossenschaft der Generalnorm entspricht.[2]

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