Rz. 1

Der Jahresabschluss gehört zur Rechnungslegung des Kaufmanns und stellt den buchmäßigen Abschluss (der Buchführung mit Inventar) einer Geschäftsperiode[1] dar. Zu unterscheiden sind Einzel-Jahresabschluss und Konzernabschluss. Dieser Beitrag befasst sich mit dem Einzel-Jahresabschluss und verweist auf vertiefende Beiträge im Handbuch der Bilanzierung.

 

Rz. 2

Bei Kaufleuten i. S. d. Handelsrechts[2] besteht gemäß § 242 Abs. 3 HGB der handelsrechtliche Einzel-Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften (und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personengesellschaften) tritt – sofern es sich nicht um Kleinstkapitalgesellschaften handelt – der Anhang (s. Rz. 84 ff.) hinzu.[3] Bei nicht konzernabschlusspflichtigen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften ist der Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel, wahlweise einen Segmentbericht, zu erweitern.[4] Ähnliche Abstufungen gelten für sehr große Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.

Der Lagebericht zählt zwar zur Rechnungslegung, insbesondere bei Kapitalgesellschaften und gleichgestellten haftungsbegrenzten Personengesellschaften bestimmter Größe gehört er zur obligatorischen Rechnungslegung, begrifflich aber nicht zum Jahresabschluss.[5]

Der für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors in den §§ 341q–y HGB vorgeschriebene Zahlungsbericht gehört begrifflich ebenfalls nicht zum Jahresabschluss.

Genossenschaften werden – mit einigen Besonderheiten – hinsichtlich des Jahresabschlusses wie Kapitalgesellschaften behandelt.

 

Rz. 3

Der gesetzliche Wortlaut des § 242 Abs. 1 HGB umschreibt die "Bilanz" eines Kaufmanns als "einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss". Die "Gewinn- und Verlustrechnung" ist eine "Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs" (§ 242 Abs. 2 HGB). Der Anhang enthält Erläuterungen der Bilanz und der GuV-Rechnung[6] sowie sonstige Pflichtangaben.[7] Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichtsind gesetzlich nicht definiert oder in ihrer Struktur geregelt – ihre Ausgestaltung bleibt den GoB überlassen, die von nationalen Standardsetzern (z. B. DRSC, IdW) ausgelegt werden. Zunehmend orientieren sich diese auch an den Vorgaben des internationalen Standardsetters IASB.

 

Rz. 4

Die handelsrechtlichen Rechtsgrundlagen für Jahresabschlüsse sind nach der Unternehmensrechtsform, der Unternehmensgröße, dem Unternehmensgegenstand, der Kapitalmarktorientierung und der Unternehmensverbindung differenziert. Hinzu treten ggf. besondere wertpapier- und börsenrechtliche Vorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die teilweise im HGB,[8] zum Teil im WpHG[9] geregelt sind.

 

Rz. 5

Unternehmen in der Rechtsform der einzelkaufmännischen Unternehmung[10] oder der Personenhandelsgesellschaft[11] (OHG, KG[12]) unterliegen nur den allgemeinen Rechtsvorschriften für Kaufleute in den §§ 242263 HGB, es sei denn, sie fallen als sehr große Unternehmen unter die Rechnungslegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz.[13] Die haftungsbegrenzte Grundtypenmischung der GmbH & Co. KG wird durch § 264a HGB – wie andere Personenhandelsgesellschaften mit nur Kapitalgesellschaften als Vollhafter – einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt.

 

Rz. 6

§§ 241a und 242 Abs. 4 HGB bieten eine wahlweise anzuwendende Befreiungsregelung für kleine Einzelkaufleute. Die Befreiungsoption von den Buchführungs-, Inventarerstellungs- und Jahresabschlussaufstellungspflichten wird Einzelkaufleuten geboten, die zwar die Kriterien der Kaufmannseigenschaft[14] erfüllen, aber an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils

  • 600.000 EUR Umsatzerlösen und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss

nicht überschreiten. Bei Neugründungen tritt die Befreiungsmöglichkeit schon ein, wenn die Grenzwerte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden. Betragsmäßig entsprechen diese Schwellenwerte zwar den steuerlichen Buchführungsgrenzen[15] des § 141 AO, im Detail bestehen jedoch einige Unterschiede (z. B. handelsrechtliche Erfüllung von beiden Kriterien, steuerlich genügt ein Kriterium).[16]

 

Rz. 7

Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH), KapGes & Co.[17] oder Genossenschaft unterliegen neben den allgemeinen Vorschriften für alle Kaufleute den weiterreichenden Bestimmungen der §§ 264289f HGB, für Genossenschaften ergänzt durch §§ 336339 HGB. Außerdem gelten für sie rechtsformspezifische Vorschriften aus dem AktG[18], GmbHG[19], und GenG.[20]

 

Rz. 8

Erleichterungen (z. B. Aufstellung wie Nicht-Kapitalgesellschaft, keine Prüfungs- und Offenlegungspflicht) für den Einzelabschluss können inländische Tochter-Kapitalgesellschaften u. U. erhalten, wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder im EWR einbezogen sind, alle Gesellschafter des Tochterunternehmens zustimmen, das Mutterunternehmen sich zum Einstehen für die Verpflichtungen der Tochtergesellschaft...

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