Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Jahresüberschuss
  • Einstellung in Rücklage
  • Entnahme aus Rücklage

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Einstellungen in andere Gewinnrücklagen 2499 7780   Einstellungen in andere Gewinnrücklagen
Andere Gewinnrücklagen 0855 2960   Andere Gewinnrücklagen

So kontieren Sie richtig!

Die Buchung des Betrags, der aus den Gewinnrücklagen entnommen wird, erfolgt auf das Konto "Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen" 2799 (SKR 03) bzw. 7750 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Andere Gewinnrücklagen" 0855 (SKR 03) bzw. 2960 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Andere Gewinnrücklagen

an Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen

Werden demgegenüber Gewinnrücklagen eingestellt, erfolgt die Buchung auf das Konto "Einstellungen in andere Gewinnrücklagen" 2499 (SKR 03) bzw. 7780 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Andere Gewinnrücklagen" 0855 (SKR 03) bzw. 2960 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Einstellungen in andere Gewinnrücklagen

an andere Gewinnrücklagen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Entnahme aus Rücklage

Die X-GmbH & Co. KG hat einen Verlust in Höhe von 30.000 EUR erwirtschaftet. Demgegenüber betragen die Gewinnrücklagen 40.000 EUR. Es soll eine Verlustrechnung mit den Gewinnrücklagen erfolgen (so der Gesellschaftsvertrag).

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0855/2960 Andere Gewinnrücklagen 30.000 2799/7750 Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen 30.000

3 Abwandlung Praxis-Beispiel: Einstellung in Gewinnrücklage

Die X-GmbH & Co. KG erzielt einen Jahresüberschuss von 80.000 EUR. Davon möchte sie 70.000 EUR den Rücklagen zuführen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2499/7780 Einstellungen in andere Gewinnrücklagen 70.000 0855/2960 Andere Gewinnrücklagen 70.000

4 Gesetzliche Regelung der Gewinnverwendung bei Personengesellschaften

Für Personengesellschaften finden sich die gesetzlichen Regelungen der Gewinnverwendung im HGB. § 121 HGB betrifft die Gewinnverwendung bei der OHG, § 168 HGB bei der KG und § 231 HGB bei der stillen Gesellschaft.

Nach § 121 HGB gebührt jedem OHG-Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

Der Teil des Jahresgewinns, der danach noch verbleibt, wird grundsätzlich unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

Allerdings können im Gesellschaftsvertrag hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. Diesbezüglich sind die Gesellschafter frei.

5 Thesaurierungsrücklage

Gesellschafter von Personengesellschaften können eine Gleichstellung mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften insoweit erreichen, als sie für bereits erwirtschaftete und noch nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG wählen. Hierbei werden die der Thesaurierungsbesteuerung unterworfenen Gewinnanteile steuerbegünstigt, indem die Gesellschafter der Personengesellschaft die thesaurierten Gewinne abweichend vom Grundsatz der Transparenz einem besonderen Steuersatz unterwerfen können.

6 Sondersteuersatz für thesaurierte Gewinne

Es gilt ein Steuersatz von 28,25 %[1], soweit im zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne enthalten sind. Nur für den nicht entnommenen Gewinn gilt dieser besondere Steuersatz.

Ausgangspunkt ist der nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 oder 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich nicht entnommen, sie ist eine Unternehmensteuer. Als nicht abziehbare Betriebsausgabe erhöht sie jedoch den Gewinn außerbilanziell. Das hat zur Folge, dass der nach § 34 a EStG begünstigte Gewinn nur der um die Gewerbesteuer reduzierte Gewinn ist. Mit anderen Worten: Die Gewerbesteuer reduziert die Bemessungsgrundlage des Sondersteuersatzes.

Schema: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34 a EStG

 
  Steuerbilanzergebnis
+/- Ergänzungsbilanzergebnis
+/- Sonderbilanzergebnis
  Gewinn gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG
+ Entnahmen
- Einlagen
  Nicht entnommener Gewinn nach § 34 a EStG

7 Antragserfordernis

Der Sondersteuersatz für nicht entnommene Gewinne bedarf eines Antrags.

Dieser Antrag kann

  • auf den vollständigen nicht entnommenen Gewinn oder auf einen Teil lauten,
  • muss für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert gestellt werden. Bei Mitunternehmeranteilen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Anteil am ermittelten Gewinn mehr als 10 % beträgt oder 10.000 EUR übersteigt,
  • kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

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