Rz. 102

Die Jahresabschlüsse und Lageberichte von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie entsprechender KapGes & Co. und PublG-pflichtigen Unternehmen müssen von einem Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder WP-Gesellschaft) geprüft werden.[1] Das Prüfungsergebnis wird durch einen Prüfungsbericht[2] und einen Bestätigungsvermerk[3] dokumentiert, der uneingeschränkt oder eingeschränkt erteilt oder versagt werden kann.[4]

 

Rz. 103

Der Jahresabschluss (und Lagebericht) von Genossenschaften ist von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zu prüfen, wenn deren

  • Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR und
  • Umsatzerlöse 3 Mio. EUR

übersteigen.[5]

 

Rz. 104

Außerdem ist der Jahresabschluss bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und publizitätsgesetzlich prüfungspflichtigen Großunternehmen durch den Aufsichtsrat, ggf. mit Beteiligung des Abschlussprüfers, zu prüfen und über das Prüfungsergebnis ist schriftlich zu berichten.[6] Das gilt entsprechend bei GmbHs, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat bestellt ist.[7]

 

Rz. 105

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und Genossenschaften[8] sind – sofern nicht schon für Aktiengesellschaften und KGaA nach § 107 Abs. 3 AktG bzw. § 38 Abs. 1a GenG erfolgt oder wenn kein Aufsichtsrat besteht – verpflichtet, einen sachverständig besetzten Prüfungsausschuss einzurichten,[9] der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung zu befassen hat. Das gilt auch, wenn ein Einzel-Jahresabschluss nach IFRS offengelegt wird.[10]

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