Rz. 72

Die GuV-Rechnung der Kapitalgesellschaft kann wahlweise nach dem Gesamtkosten- (GKV) oder dem Umsatzkostenverfahren (UKV) aufgestellt werden.[1] Beim GKV werden den um die Bestandsveränderungen an Halb- und Fertigerzeugnissen und um die anderen aktivierten Eigenleistungen erweiterten Umsatzerlösen – also der Perioden-Gesamtleistung – die gesamten (nach Faktorarten gegliederten) Aufwendungen dieser Periode gegenübergestellt. Bei den Wertzugängen (Erträgen) wird also nicht unterschieden, ob die erstellten Produkte bereits am Markt abgesetzt wurden oder als Vorräte gelagert werden. Beim UKV werden hingegen den Umsatzerlösen lediglich die durch die abgesetzten Produkte bedingten Herstellungskosten (Umsatzherstellungskosten) und die übrigen betrieblichen Aufwendungen, gegliedert nach den betrieblichen Teilbereichen Vertrieb, Verwaltung und "Sonstiges" gegenübergestellt. Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen treten beim UKV also nicht in Erscheinung; die Material- und Personalaufwendungen und die Abschreibungen etc. des GKV müssen beim UKV nach bestimmten Schlüsseln den Funktionsbereichen (Herstellung, Verwaltung, Vertrieb) zugerechnet werden. Das Finanzergebnis und die Steuerpositionen werden beim GKV und UKV in gleicher Weise gegliedert.[2] Das einmal gewählte Verfahren unterliegt dem Gebot der Gliederungsstetigkeit[3] und darf nur bei "besonderen Umständen" geändert werden (Angabe- und Begründungspflicht im Anhang gem. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Rz. 73

Weiterhin können zwei Teile der Ergebnisrechnung unterschieden werden: eine Ermittlungsrechnung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag) durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen und eine Verwendungsrechnung, die vom Jahresergebnis über Rücklagen-Veränderungen und einen Ergebnisvortrag zum Bilanzergebnis (ausschüttbarer Bilanzgewinn oder Verlustvortrag) führt. Der Verwendungsteil ist jedoch nur bei Aktiengesellschaften und KGaA zwingender Teil der GuV-Rechnung.[4]

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