Rz. 51

Die so ermittelten Werte können oder müssen bei Folgebewertungen eventuell noch um Abschreibungen vermindert oder um Zuschreibungen erhöht werden (Wertminderung bzw. Wertaufholung).

 

Rz. 52

In der Handelsbilanz kommen Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen als planmäßige Abschreibungen[1] und beim Anlage- und Umlaufvermögen als außerplanmäßige (Niederstwert-)Abschreibungen[2] auf den niedrigeren beizulegenden Wert[3] in Betracht.

 

Rz. 53

Bestimmungsfaktoren der planmäßigen Abschreibungen sind der Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer), das Abschreibungsvolumen (i. d. R. die Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Restwert oder – bei degressiven Verfahren – der Buchwert), das Abschreibungsverfahren (linear, verschiedene degressive, progressive und leistungsabhängige Verfahren) und der Anschaffungs-/Abgangszeitpunkt ("pro rata temporis"-Regel, monatsgenau).

 

Rz. 54

Als Pendant zur Abschreibung stellt die Zuschreibung (auch: Wertaufholung) eine wertmäßige Erhöhung des Buchwerts im Rahmen einer Folgebewertung dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Gründe für eine vorhergehende außerplanmäßige Abschreibung oder Niederstwert-Bewertung nachträglich wegfallen.[4] Nur in den Sonderfällen der Neubewertung beim Altersversorgungsvermögen und bei von zu Handelszwecken gehaltenen Finanzinstrumenten (bei Finanzinstituten) dürfen die historischen Anschaffungskosten überschritten werden.[5]

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